0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die das Recht der freiwilligen Versicherung gegenüber dem früheren Recht vereinfacht hat, ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist bereits vor dem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 4 RÜG (BGBl. I S. 1606) redaktionell geändert worden. Abs. 2 Satz 2 musste wegen der Streichung von § 5 Abs. 3 (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) geändert werden. Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) Abs. 2 gestrichen worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 8.12.2016 ab 1.1.2017.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt das Recht zur freiwilligen Versicherung, und zwar den berechtigten Personenkreis sowie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen. Abs. 2 regelt den Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Neben der Pflichtversicherung (§§ 1 bis 3), der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4), der Nachversicherung und der Versicherung aufgrund Versorgungsausgleichs und/oder Rentensplittings (§ 8) besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Deren Zweck liegt darin begründet, jedem – unabhängig von einer sozialen Schutzbedürftigkeit – zu ermöglichen, eine Absicherung zu begründen oder auszubauen. Lediglich die in Abs. 2 genannten Personen sind ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 eröffnet damit entsprechend der Zielsetzung des RRG grundsätzlich den Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung und geht im Rahmen einer zulässigen Typisierung von einer Schutzbedürftigkeit der Betroffenen aus, die jedenfalls die Möglichkeit einer freiwilligen Zugehörigkeit zum System erfordert (BSG, Urteil v. 9.10.2012, B 5 R 54/11 R; BSG, SozR 4-6050 Art. 1 Nr. 1; BSG, SozR 4-6050 Art. 45 Nr. 2, Rz. 17).

 

Rz. 4

Die freiwillige Versicherung unterscheidet sich dabei von Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 insoweit wesentlich, als die freiwillige Versicherung nach § 7 vom Betroffenen jederzeit beendet werden kann, während § 4 Abs. 4 Satz 2 eine abschließende Regelung zur Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag vorsieht, die dem Willen des Betroffenen entzogen ist (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 4). Die freiwillige Versicherung ist insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 von Bedeutung. Dabei erfüllen die freiwilligen Beiträge nicht die sog. 3/5-Belegung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Freiwillige Beiträge stehen Pflichtbeiträgen nicht gleich, grundsätzlich unabhängig davon, nach welcher Rechtsgrundlage sie entrichtet worden sind (Kamprad, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 12/14, § 43 Rz. 59). Zu den Pflichtbeiträgen zählen insoweit nur die freiwilligen Beiträge, die aufgrund gesetzlicher Anordnung als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1). Hierzu zählen z. B. Zeiten einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme (§ 205 Abs. 1 Satz 3). Die freiwilligen Beiträge nach § 7 fallen hier nicht darunter und dienen insoweit nur zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach der übergangsrechtlichen Vorschrift des § 241 Abs. 2 Nr. 1. Als Sonderregelung ist § 232 zu nennen. Die Beiträge orientieren sich dabei für den Mindestbeitrag an der Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte, für den Höchstbeitrag an der Beitragsbemessungsgrenze.

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 5

Vorgängervorschriften zu § 7 Abs. 1 finden sich in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a AVG, § 33 Abs. 2 RKG bzw. § 1233 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a RVO. Vorgängervorschriften zu § 7 Abs. 2 sind § 10 Abs. 2a AVG bzw. § 1233 Abs. 2a RVO.

1.4 Ergänzende Regelungen

 

Rz. 6

Als ergänzende Regelung ist zunächst die Übergangsregelung in § 232 zu beachten. Die Regelungen zum Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung finden sich in §§ 161 Abs. 2, 167, 171, 173, 178 Abs. 2, 197, 198, 200 und 279b. Zur Zuständigkeit ist auf §§ 126, 136, 273 Abs. 2 zu verweisen. Die außerordentliche Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen regeln die §§ 204 bis 209, § 282 und die §§ 284 bis 285 sowie § 7 Abs. 3 ZSHG.

 

Rz. 7

§ 210 Abs. 1 Nr. 1 schafft darüber hinaus einen Anspruch auf Beitragserstattung, soweit Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.

1.5 Verwaltungsvorschriften

 

Rz. 8

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 7 erfassen. Die GRA zu § 7: Freiwillige Versicherung hat den Stand: 13.10.2021 (i. d. F. des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 8.12.2016 in Kraft getreten am 1.1.2017) und ist...

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