Rz. 59

Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung seines bisherigen Berufs muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen. Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Eine Behinderung stellt ein solcher Zustand dar, der bereits zu einer (dauernden) funktionellen Einschränkung geführt hat. Die Abgrenzung zwischen beiden Begriffen hat keine praktische Bedeutung. Andere Ursachen für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wie etwa fehlende deutsche Sprachkenntnisse können den Eintritt von Berufsunfähigkeit nicht bewirken (vgl. BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 29/79, SozR § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil v.18.12.1990, 8/5a RKn 5/87, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9; BSG, Urteil v. 8.9.1993, 5 RJ 70/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35).

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