Rz. 12

Das Recht auf freiwillige Versicherung besteht nur für Personen, die grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – anspruchsberechtigter Personenkreis. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 SGB IV.

 

Rz. 13

Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht daher entsprechend dem in § 3 SGB IV niedergelegten Territorialitätsprinzip zunächst nur für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben; begünstigter Personenkreis (vgl. hierzu auch: GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).

 

Rz. 14

Die Vorschrift ist aber insoweit offen formuliert, als sie sich auf alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bezieht; der persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 3 SGB I. § 7 Abs. 1 Satz 1 knüpft also nicht an die Staatsangehörigkeit an, sodass auch Ausländer, EU-Staatsbürger, Staatenlose, Angehörige der Auslandsvertretungen eines ausländischen Staates (BSG, Urteil v. 11.7.1985, 5b RJ 70/84) und ausländische Mitglieder von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften (BSG, Urteil v. 7.9.1977, 11 RA 42/76) das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Das Territorialitätsprinzip hatte der Gesetzgeber schon im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) ausdrücklich erwähnt (BT-Drs. 11/4124 S. 152).

 

Rz. 15

Auch für entsandte Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses für eine vorübergehende Zeit zu einer deutschen Auslandsvertretung versetzt werden, besteht das Recht auf freiwillige Versicherung, da für diesen Personenkreis für die Dauer des Auslandsaufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbesteht (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).

 

Rz. 16

Ausländer hingegen, die sich im Bundesgebiet nur im Rahmen eines auflösend befristeten oder auflösend bedingt gestatteten Aufenthaltstitels aufhalten, haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und gehören damit per se nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.1).

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