Rz. 2

Nach dem in § 173 enthaltenen Grundsatz sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt allerdings nur, soweit nach spezielleren Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von dem in § 173 enthaltenen Grundsatz hat z. B. der jeweilige Arbeitgeber für Personen, die gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 versicherungspflichtig sind, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV = Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 174 Abs. 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die Prüfberechtigung der Rentenversicherungsträger für abhängig Beschäftigte ergibt sich aus §§ 28p, 28q SGB IV. Dagegen sind z. B. die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3 vom jeweiligen Sozialleistungsträger oder vom Bund unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung abzuführen (§§ 176 bis 178).

Gemäß § 212 sind die Träger der Rentenversicherung für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge zuständig. Für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3) und Nachversicherte (§ 8 Abs. 2) wird die Berechtigung der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung sowie das Verfahren seit dem 1.1.2005 in § 212a konkretisiert.[1] Mit Wirkung zum 13.12.2011 ist die Vorschrift auch für die Überwachung der Meldungen und Beitragszahlungen durch die vom Bund beauftragten Stellen einschlägig, soweit diese für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§§ 76e, 76f) zu zahlen haben (Art. 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2458).

 

Rz. 3

Die in § 212 enthaltene allgemeine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung wird durch § 212a insoweit präzisiert, als es sich bei dem Prüfgegenstand speziell um Meldungen und Beitragszahlungen von Pflichtbeiträgen handelt, die von zahlungspflichtigen Dritten (z. B. Leistungsträgern, Dienstherren von nachzuversichernden Beamten, Bundesbehörden) zu tätigen sind. Nicht rechtserheblich ist dabei, ob die jeweilige zahlungspflichtige Stelle die Beiträge allein oder lediglich anteilig zu tragen hat.

§ 212a enthält in Anlehnung an § 28p SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern) detaillierte Regelungen zum Prüfungsauftrag, zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander sowie zu Inhalt und Funktion der für die Prüfung der Zahlungspflichtigen zu führenden Dateisysteme.

 

Rz. 4

Für versicherungspflichtige Selbstständige (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 7 bis 9, § 4 Abs. 2), die ebenfalls die von ihnen allein zu tragenden Pflichtbeiträge unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen haben, ergibt sich die Prüfberechtigung der Rentenversicherungsträger aus § 212b.

[1] Bis zum 31.12.2004 ergab sich die Rechtsgrundlage für die Beitragsüberwachung der in § 212a Abs. 1 Satz 1 und 4 genannten Zahlungspflichtigen aus § 212 Satz 3 und 4; diese Regelung enthielt allerdings lediglich einen ganz allgemein gehaltenen Auftrag zur Prüfung der zahlungspflichtigen Stellen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

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