0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 212b wurde durch Art. 1 Nr. 38 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für Personen, die gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 174 Abs. 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags trägt somit grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber (vgl. auch BGH Urteil v. 15.10.1996, VI ZR 319/95). Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Beitragsverfahren für seine Beschäftigten

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben die Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern mindestens alle 4 Jahre zu prüfen, ob diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Hierzu wurden bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils eigene Betriebsprüfdienststellen eingerichtet, deren Aufgaben sich aus § 28p Abs. 1 bis 11 SGB IV ergeben. Bei Betriebsprüfungen haben die Arbeitgeber gemäß § 28p Abs. 5 SGB IV i. V. m. §§ 8, 9 und 10 BVV Prüfhilfen zu leisten.

Selbständig Tätige, die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 7 bis Nr. 9, § 4 Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, haben die von ihnen zu zahlenden Pflichtbeiträge unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§§ 169 Nr. 1, 173). Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern ergeben sich für diesen Personenkreis aus §§ 190a, 196. § 212b berechtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Prüfungen der Beitragszahlung bei den versicherten Selbständigen oder den von diesen mit der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen vorzunehmen.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsverfahren für selbständig Tätige

 

Rz. 3

Beitragspflichtige Einnahmen für versicherte Selbständige sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 alternativ

  • ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV, 2022 = 3.290,00 EUR West, 3.150,00 EUR Ost),
  • bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen, mindestens aber 450,00 EUR monatlich,
  • bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), 2022 = 1.645,00 EUR West, 1.575,00 EUR Ost); auf Antrag des Versicherten ist auch in diesem Zeitraum ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen.

Abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ist für selbständig tätige Seelotsen i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und für Küstenschiffer und Küstenfischer das in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebende Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich, wenn die nach § 165 Abs. 1 maßgebende monatliche beitragspflichtige Einnahme mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird (§§ 157, 158). Die sich daraus ergebenden Rentenversicherungsbeiträge sind gemäß §§ 169, 173 vom selbständig Tätigen als Beitragsschuldner unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, der als Fälligkeitszeitpunkt den drittletzten Bankarbeitstag des Monats bestimmt, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Für die ordnungsgemäße und fristgerechte Zahlung der Pflichtbeiträge haftet somit der versicherte Selbständige allein.

2.2 Prüfberechtigung

 

Rz. 4

Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m § 212b Satz 4 hat der versicherte Selbständige auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung von versicherten Selbständigen wird in der Verwaltungspraxis grundsätzlich auf der Grundlage der hierzu ergangenen Beitragsbescheide im Terminverfahren maschinell überwacht. Darüber hinaus sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 212b Satz 1, Satz 3 i. V. m. § 212a Abs. 4 berechtigt, vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des versicherten Selbständigen oder einer von ihm beauftragten steuerberatenden Stelle durchzuführen.

2.3 Verweis auf Prüfvorschriften für sonstige Versicherte

 

Rz. 5

Nach § 212b Satz 2 gelten für die Durchführung der Prüfungen der Beitragszahlungen von versicherten Selbstä...

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