0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) wurde Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) nahm in Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.3.2005 eine Erweiterung vor. Durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist mit Wirkung zum 1.1.2011 Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Satz 1 Nr. 4 redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) ist Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2015 ergänzt worden. Das Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 2070) hat Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 5.7.2017 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 191 bestimmt für die aufgeführten Personenkreise die meldepflichtigen Stellen. Die ansonsten dem Arbeitgeber obliegende Meldepflicht wird auf die Stellen übertragen, denen auch die Zahlung der Beiträge obliegt (BT-Drs. 11/4124 S. 189). Eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet enthält § 281c. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung v. 10.2.1998 (DEÜV) i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

2 Rechtspraxis

2.1 Seelotsen

 

Rz. 2

Für die gemäß § 2 Nr. 4 versicherungspflichtigen Seelotsen sind die Lotsenbrüderschaften verpflichtet, die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28h Abs. 1 SGB IV, § 4 SGB V) zu erstatten, da die Beitragszahlung gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 den Lotsenbrüderschaften obliegt.

2.2 Bezieher von Sozialleistungen

 

Rz. 3

Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 Versicherungspflichtigen (Bezieher von Krankengeld, Krankengeld als Organspender, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Versorgungskrankengeld) sind die Leistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Kriegsopferfürsorgestellen) meldepflichtig. Ab dem 1.1.2015 ist die Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 auch für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld eingeführt worden. Somit war es erforderlich, insoweit eine Meldepflicht der sozialen und privaten Pflegeversicherung zu bestimmen. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II war bis zum 31.12.2010 die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Da mit Wirkung zum 1.1.2011 die Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr versicherungspflichtig sind, entfällt die Meldepflicht insoweit (BT-Drs. 17/7991 S. 20).

2.3 Vorruhestandsgeldbezieher

 

Rz. 4

Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld (Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4) ist die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichtete Stelle meldepflichtig. Dies sind in aller Regel der ehemalige Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse der Arbeitgeber, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 8 VRG) oder in Insolvenzfällen die Bundesagentur für Arbeit.

2.4 Entwicklungshelfer/sekundierte Personen/Beschäftigte im Ausland

 

Rz. 5

Bei Entwicklungshelfern, sekundierten Personen sowie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Personen (Deutsche und Mitglieder sog. Vertragsstaaten – Folgeänderung zu § 4 Abs. 1 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011) ist die Stelle meldepflichtig, die gemäß § 4 Abs. 1 den Antrag auf Versicherungspflicht gestellt hat.

2.5 Analoge Anwendung der Vorschriften des SGB IV

 

Rz. 6

Da § 28a Abs. 5 SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt ist, sind die o. g. Meldepflichtigen gehalten, dem Versicherungspflichtigen den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 28b SGB IV haben die Einzugsstellen für eine ordnungsgemäße Meldung und Weiterleitung Sorge zu tragen. Durch § 28c SGB IV findet auch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Anwendung.

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