(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).
(2) Für die Beitragszahlung
1. |
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen, |
2. |
aus Vorruhestandsgeld, |
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
1. |
die Lotsenbrüderschaften, |
2. |
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
3. |
die antragstellenden Stellen. |
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