Rz. 2

Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind darauf ausgerichtet, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen zu erhalten oder wieder herzustellen. Im Rahmen der hierzu benötigten Teilhabeleistungen (§ 4 SGB IX) kennt der Rentenversicherungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Nr. 1 bis 3 SGB IX

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 14, 15, 15a, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16) und
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (Übergangsgeld, Rehabilitationssport usw.; § 28 SGB VI i. V. m. § 64 SGB IX).

Zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz sowie Hilfsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen können auch losgelöst von einer "medizinischen Rehabilitationsleistung in einer Rehabilitationseinrichtung" gewährt werden, sofern diese der Herstellung/wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit dienen und berufsbedingt notwendig sind. Sie zählen aber auf jeden Fall zu den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation i. S. d. § 15.

 

Rz. 3

Anspruch auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 haben Versicherte, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 erfüllen und bei denen kein Leistungsausschlussgrund nach § 12 vorliegt.

 

Rz. 4

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen i. d. R. für eine Dauer von längstens 3 Wochen erbracht werden (§ 15 Abs. 3). Sie können allerdings auch länger andauern, wenn dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

 

Rz. 5

Durch die medizinischen Rehabilitationsleistungen sollen schädigungsbedingte

  • Fähigkeitsstörungen oder
  • Beeinträchtigungen in der Teilhabe,

die voraussichtlich länger als 6 Monate auf die Teilhabefähigkeit wirken, vermieden, beseitigt oder gebessert werden (§ 4 SGB IX). Ziel ist, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit – also die Aktivitäten, die er für seinen Erwerb und damit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt – möglichst schnell und auf Dauer in der Art und in dem Ausmaß verrichten kann, die für ihn als normal (d. h. für seinen persönlichen Lebenskontext typisch) erachtet werden.

 

Rz. 6

Durch die Fokussierung auf den medizinischen Aspekt der Erwerbsfähigkeit unterscheiden sich die medizinischen Rehabilitationsleistungen deutlich von den ebenfalls vom Rentenversicherungsträger angebotenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden von einem Arzt veranlasst und/oder überwacht (z. B. Förderung der körperlichen, geistigen und/oder seelischen Aktivitäten des betroffenen Versicherten). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstrecken sich dagegen in erster Linie auf berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie auf die Förderung der funktionsgerechten Gestaltung des bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatzes.

 

Rz. 7

Leistungen während der medizinischen Akutbehandlung (z. B. Krankenhausbehandlung) kennt der Rentenversicherungsträger nicht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1). Das gilt auch dann, wenn der Betreffende nicht krankenversichert ist und sich kein Krankenversicherungsträger zur Übernahme der Kosten der Akutbehandlung zuständig fühlt.

 

Rz. 8

Die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung sind gegenüber denen der Krankenversicherung vorrangig (vgl. § 40 Abs. 4, § 42 SGB V). Dieses gilt jedoch nicht

  • bei interkurrenten Erkrankungen (vgl. Rz. 22),
  • bei Hilfsmitteln; hier hat der Rentenversicherungsträger bei berufsbedingter Notwendigkeit nur den Teil der Kosten zu übernehmen, der über den Leistungsrahmen der Krankenversicherung hinaus geht (vgl. auch Rz. 26 ff.) und
  • bei berufsbedingt notwendiger zahnärztlicher Behandlung bzw. bei berufsbedingt notwendigem Zahnersatz; auch hier hat der Rentenversicherungsträger nur den Teil der Kosten zu übernehmen, der über den Leistungsrahmen der Krankenversicherung hinaus geht (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Rz. 34 f.).
 

Rz. 9

Die Leistungen nach § 15 werden – bis auf die zahnärztliche Behandlung und den Zahnersatz sowie Hilfsmitteln bzw. digitale Gesundheitsanwendungen – unter Berücksichtigung der umwelt- und "person-""bezogenen Faktoren und unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen

  • ganzheitlich (nicht nur ein Organ oder ein Körperabschnitt, sondern den kompletten Seelen- und Gesundheitszustand des rehabilitationsbedürftigen Versicherten einschließlich dessen Kontextfaktoren betreffend; außerdem: Einsatz des gesamten Spektrums der heute bekannten und bewährten Heilmethoden – von den klassischen Therapien über die Trainings- und Gerätetherapien bis zu alternativen Therapien) und
  • interdisziplinär (durch unterschiedliche Heilberufe/Professionen wie z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten, Diätassistenten, Masseure und medizinische Bademeister, Sozialarbeiter etc.)

erbracht.

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