0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 12 trat in den alten Bundesländern zum 1.1.1992 und im Beitrittsgebiet bereits am 1.1.1991 in Kraft (Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989, BGBl. S. 2261; Einigungsvertrag v. 23.9.1990, BGBl. I S. 885). Die Vorschrift ersetzt den bis dahin geltenden § 1236 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 3 RVO.

Mit Wirkung zum 1.1.1997 wurde in § 12 Abs. 1 die Nr. 4a eingefügt (Art. 1 WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Gleichzeitig erfuhr § 12 Abs. 2 eine Änderung: Während medizinische Rehabilitationsleistungen früher nicht vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Rehabilitationsleistung beginnen konnten, wurde diese 3-Jahres-Frist mit Wirkung ab 1.1.1997 auf eine 4-Jahres-Frist ausgedehnt (ebenfalls Art. 1 WFG). Begründet wurde dieses mit dem medizinischen Fortschritt und der höheren Effizienz der Rehabilitationsleistungen.

Wegen der Einführung des SGB IX wurde § 12 zum 1.7.2001 redaktionell geändert und an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst (vgl. SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In diesem Rahmen wurde

  • das Wort "Rehabilitation" durch "Teilhabe",
  • der Begriff "berufsfördernde Leistungen" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und
  • die Worte "medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation"

ersetzt.

Eine materiell-rechtliche Änderung erfuhr § 12 außerdem durch § 22 Abs. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) mit Wirkung zum 18.12.2007: Seitdem sind nach Abs. 1 Nr. 1 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch ausgeschlossen, wenn Leistungsansprüche aufgrund eines Einsatzunfalls nach dem EinsatzWVG bestehen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Rentenversicherungsträger hat nur dann ein Interesse an der Durchführung von

  • Leistungen zur Prävention (§ 14),
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15),
  • Kinderrehabilitation (§ 15 a),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16) und
  • sonstigen Leistungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2),

wenn diese Leistungen erfolgreich sind und er deshalb keine Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. §§ 43 und 45) zahlen muss. Ist der Versicherte bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder ist eine Gesundheitsstörung vorrangig von einem anderen Rehabilitationsträger oder einer anderen Institution zu entschädigen, sind die Teilhabeleistungen nach § 12 Abs. 1 auch dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11) erfüllt.

Während Abs. 1 Tatbestände aufzählt, bei denen Teilhabeleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers generell ausgeschlossen sind, befasst sich Abs. 2 mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, von dem an medizinische Leistungen zur Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt werden können, sofern keine dringende medizinische Notwendigkeit für eine erneute Rehabilitationsleistung gegeben ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 befasst sich mit dem Ausschluss von Leistungen zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung beim Vorliegen von näher bezeichneten Tatbeständen. Das bedeutet nicht, dass der Personenkreis von jeglichen Teilhabeleistungen ausgeschlossen ist. Vielmehr obliegt die Erbringung solcher Leistungen dann anderen Leistungsträgern bzw. Institutionen, z. B. der Krankenkasse, dem Unfallversicherungsträger oder bei Beihilfeberechtigten dem Dienstherrn.

Abs. 1 ist allerdings als eine dem § 14 SGB IX untergeordnete Vorschrift zu verstehen (vgl. § 7 SGB IX). Das heißt, dass der Rentenversicherungsträger trotz eines Leistungsausschlusses nach § 12 leistungspflichtig wird, wenn er zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX wird und i. S. eines rehabilitationsträgerspezifischen Buches des SGB ein Teilhabebedarf besteht. Der Anspruch auf Teilhabeleistungen ist dann im Rahmen der rehabilitationsträgerübergreifenden Vorschriften des SGB IX zu erfüllen (Ausnahme: Fallgestaltung des § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX). Nach der erfolgten Leistungserbringung kann der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den letztendlich zuständigen Rehabilitationsträger durchsetzen (§ 14 Abs. 4 SGB IX).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 ist vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu prüfen. Ist einer der in § 12 aufgezählten Tatbestände erfüllt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Teilhabeleistungen ab dem Zeitpunkt, von dem an das Ausschlusskriterium vorliegt. Bezüglich des Eintritts eines Leistungsausschlusstatbestandes während einer laufenden Rehabilitationsleistung vgl. Rz. 15.

2.1 Ausschluss von Leistungen nach Abs. 1

2.1.1 Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 1

2.1.1.1 Arbeitsunfall/Berufskrankheit

 

Rz. 4

Beruht die Behinderung bzw. die Folge der Erkrankung auf einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder einer anerkannten Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), ist der Unfallversicherungsträger nach Abs. 1 Nr. 1 vorrangig vor dem Rentenversicherungsträger verpflichtet, medizinische Rehabilitationsleistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen.

Der grundsätzliche Anspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung reichen für den Leistungsausschluss na...

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