Rz. 21
Führt der Rentenversicherungsträger medizinische Leistungen zur Rehabilitation in stationärer oder ganztägig ambulanter Form durch, hat der Rentenversicherungsträger die vollständige medizinische Versorgung des Rehabilitanden sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Versorgung des Rehabilitanden mit Arzneimitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). Es ist dabei unerheblich, ob das betreffende Arzneimittel im Zusammenhang mit dem "Rehabilitationsleiden" oder wegen einer Nebenerkrankung benötigt wird.
Auch Arzneimittel, die bereits vor der medizinischen Rehabilitationsleistung verabreicht wurden und während der Rehabilitationsleistung ebenfalls eingenommen werden müssen, werden hiervon erfasst. Dieses entspricht auch dem Grundgedanken des § 4 Abs. 2 SGB IX, wonach die Versorgung während einer Rehabilitationsleistung so umfassend sein muss, dass Leistungen anderer Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse) nicht mehr notwendig werden. Es ist nicht mit dem Grundgedanken des § 4 Abs. 2 SGB IX vereinbar, wenn der Versicherte aufgefordert wird, sich vor Beginn der Rehabilitationsleistung vom behandelnden Arzt zulasten der Krankenversicherung eine für die angedachte Dauer der Maßnahme ausreichende Anzahl von Arzneien verschreiben zu lassen, um diese zum Verbrauch in die Rehabilitationseinrichtung mitzubringen.
Rz. 22
Die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Übernahme von Kosten für Arzneimittel bei interkurrenten Erkrankungen (darunter sind Erkrankungen zu verstehen, die während einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers auftreten und einer sofortigen Behandlung bedürfen) ist nur gegeben, wenn die Behandlung mit den Mitteln der Rehabilitationsklinik erfolgen kann. Ist bei auftretenden inte...