Rz. 3

Aufgrund der in § 120 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung – RentSV) v. 28.7.1994 (zuletzt geändert durch Art. 20 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248) erlassen und darin im Einzelnen folgendes bestimmt:

  • die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Zahlung monatlicher Vorschüsse an die Deutsche Post AG zur Sicherstellung der Auszahlung von Geldleistungen, deren Höhe und Fälligkeit sowie Regelungen zur Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 28 bis 31 RentSV, §§ 119 Abs. 5, 120 Nr. 2),

Darüber hinaus enthalten die §§ 1 bis 5 RentSV allgemeine Vorschriften, die inhaltlich folgendes regeln:

  • die Zuständigkeit des Renten Service innerhalb der Deutschen Post AG (§ 2 RentSV),
  • die rechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service (§ 3 RentSV),
  • die Verantwortungsbereiche der Träger der Rentenversicherung sowie des Renten Service zueinander (§ 4 RentSV),
  • die Option der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Renten Service zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung zu treffen (§ 5 RentSV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge