(1) Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sind im Verhältnis zueinander für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des gesetzlichen Auftragsverhältnisses obliegenden Aufgaben verantwortlich.

 

(2) Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten verbleibt es bei der Verantwortung des Trägers der Rentenversicherung, soweit nicht im Bereich des Datenschutzes eine andere Abgrenzung der Verantwortung gesetzlich vorgesehen ist.

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