Einkommensteuererklärung für Rentner und Pensionäre mit einfachELSTER
Vereinfachte Steuerklärung für Rentner und Pensionäre
Die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung 2021 soll insbesondere für Rentner und Pensionäre vereinfacht möglich durch einfachELSTER sein. Das Finanzamt kann Bescheinigungen, die elektronisch vorliegen, automatisch berücksichtigen. Dazu müssen sich Steuerbürger unter www.einfach.elster.de mit ihrer Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum registrieren. Per Post erhalten sie nach wenigen Tagen die Zugangsnummer und können die Einkommensteuererklärung erstellen.
"Mit einfachELSTER kann die Einkommensteuererklärung ganz leicht und bequem online gemacht werden. Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre werden mit klaren Fragen und einer Auswahl an Antwortmöglichkeiten durch die Steuererklärung geführt", sagte der Finanzminister Dr. Heiko Geue.
Voraussetzung: Keine weiteren Einkünfte
Zusätzlich dürfen bei diesem Service nur folgende Einkünfte vorliegen:
- Kapitaleinkünfte, von denen bereits Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt oder für die der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde (Freistellungsauftrag) und
- Einkünfte aus Mini-Jobs.
Zu den übermittelnden Stellen gehören:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der landwirtschaftlichen Alterskasse,
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Pensionskassen,
- Pensionsfonds,
- Versicherungsunternehmen,
- Anbieter der sog. "Rürup-Rente",
- Anbieter der sog. "Riester-Rente",
- frühere Arbeitgeber.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3415
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
889
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
729
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6256
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
606
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
411
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
403
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
352
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
324
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Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
290
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