(1) 1Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung

 

1.

bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags und

 

2.

bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags

tätig. 2Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. 3Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

 

(2) 1Der Renten Service hat in bezug auf

 

1.

die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen,

 

2.

zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und

 

3.

sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der Rentenversicherung zustehen,

soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. 2Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. 3Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. 4Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. 5Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.

 

(3) 1Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. 2Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. 3Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Bis 30.06.2020: , dem Bundesministerium der Finanzen] [1] und dem Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. 2Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. 3Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.

 

(5) 1Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 2Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

 

(6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter erschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten.

[1] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 30.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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