(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

 

1.

in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder

 

2.

aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

 

(2) Vereinbarungen, die

 

1.

sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder

 

2.

die Vergütung des Renten Service betreffen,

bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung[1] [Bis 30.06.2020: des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden].

 

(3) 1Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie[2] [Bis 30.06.2020: und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und] dem Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] zur Verfügung gestellt. 3Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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