(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
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in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder |
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aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist. |
(2) Vereinbarungen, die
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sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder |
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die Vergütung des Renten Service betreffen, |
bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung[1] [Bis 30.06.2020: des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden].
(3) 1Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie[2] [Bis 30.06.2020: und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und] dem Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] zur Verfügung gestellt. 3Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.
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