1Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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