(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

 

(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

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