Rz. 1a

Mit dieser Vorschrift sollte für alle Zweige der Sozialversicherung eine einheitliche Beurteilung von versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erreicht werden. Das gilt mit Ausnahme der Rentenversicherung auch weiterhin. Zusätzlich sind mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt seit dem 1.4.2003 besondere Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl. § 8a) eingeführt worden. Der Grenzwert für die Versicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Beschäftigten ist zunächst 2003 auf 400,00 EUR und mit Wirkung zum 1.1.2013 auf 450,00 EUR erhöht worden. Zum 1.10.2022 ist eine an den jeweils geltenden Mindestlohn anknüpfende Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt worden. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind für die Frage der Geringfügigkeit regelmäßig zusammen zu betrachten. Grundsätzlich sind von dem Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte Beiträge zur Rentenversicherung, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie pauschale Lohn- und Kirchensteuern einschließlich des Solidarzuschlags zu entrichten. Weiterhin sind die Umlagen U1 und U2 (vgl. Rz. 43) und die Insolvenzgeldumlage (vgl. Rz. 35a) an die zuständige Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i Satz 5, vgl. Rz. 42) abzuführen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) können sich von der seit 1.1.2013 grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI.

Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gibt es keine Bestimmung über die Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8, weil § 20 Abs. 1 SGB XI nur die krankenversicherungspflichtigen Mitglieder der Pflegeversicherungspflicht unterstellt. Diejenigen Beschäftigten, die nach § 7 SGB V wegen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungsfrei sind, bleiben mit Rücksicht auf § 20 Abs. 1 SGB XI auch versicherungsfrei in der sozialen Pflegeversicherung.

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