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Außer den oben bezeichneten Beiträgen sind auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten abzuführenden Umlagen U1 für Krankheitsaufwendungen und U2 für Mutterschaftsaufwendungen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwandsausgleichsgesetz – AAG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle abzuführen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet den Arbeitgebern der geringfügig Beschäftigten dann auf Antrag auch

  • 80 % des für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit an Beschäftigte gezahlten Arbeitsentgelts,
  • 100 % der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und
  • 100 % des vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft gezahlten Arbeitsentgelts.

Die Umlagesätze sind nach § 9 AAG durch Satzung zu regeln. Sie betragen 2022 für die Umlage U1 0,9 % und für die Umlage U2 0,29 % des nach § 7 AAG zu bestimmenden Arbeitsentgelts.

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