Rz. 35a

Seit dem 1.1.2009 ist für die Beschäftigten von den insolvenzfähigen Arbeitgebern die Insolvenzgeldumlage aufzubringen. Die Krankenkassen ziehen die Umlage für das Insolvenzgeld i. H. v. 0,1 % des zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern ein. Maßgebend für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Voraussetzung für die Umlagepflicht ist allerdings die Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers. Das BSG hat diese für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeber verneint (Urteil v. 23.10.2014, B 11 AL 6/14 R).

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