Rz. 3

Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28e). Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung ist nach dem Urteil des BGH v. 16.5.2000, VI ZR 90/99, ausschließlich der Arbeitgeber. Der einzelne Arbeitnehmer hat für den Beitrag selbst dann nicht aufzukommen, wenn sein Arbeitgeber die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere nach der Ergänzung des § 28e Abs. 1 um Satz 2, denn der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Dieser Teil steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Das Lohnabzugsverfahren ermöglicht dem Arbeitgeber lediglich, vom Arbeitnehmer den auf diesen entfallenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge wiederzuerlangen.

Das "Tragen der Beiträge" ist nach dem Urteil des BSG v. 19.12.1991 (12 RK 42/91) dahin gehend zu verstehen, dass auf die rechtliche Verpflichtung und nicht das tatsächliche Zahlen der Beiträge abzustellen ist.

Diese Vorschrift gibt daher dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Im Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt liegt nach dem Urteil des BSG v. 25.10.1990 (12 RK 27/89, Die Beiträge 1991 S. 314) zugleich konkludent die Aufrechnung des Arbeitgebers mit einer eigenen Forderung auf die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer den Abzug der Arbeitnehmeranteile duldet.

Welchen Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages der Beschäftigte zu tragen hat, ergibt sich aus den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Gesetzen.

Der Arbeitgeber hat z. B. nach § 20 Abs. 3 bei Auszubildenden auch den auf den Beschäftigten entfallenden Teil für alle Versicherungszweige zu übernehmen, wenn das Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt (zur Überschreitung dieser Grenze durch Einmalzahlungen vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 P 1/12 R). Zu beachten ist, dass auf Ausbildungsverhältnisse die Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung keine Anwendung finden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB III, im Bereich der Rentenversicherung ergibt sich dies seit dem 1.1.2013 unmittelbar aus der Streichung der entgeltgeringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 in § 5 Abs. 2 SGB VI). Außerdem hat ein Arbeitgeber in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z. B. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, für behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen, Entwicklungshelfer und für von den Firmen ins Ausland Entsandte) die Beiträge teilweise allein aufzubringen.

Im Normalfall ist der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei der jeweiligen Lohn- und Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten (Satz 1). Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorschrift des § 111 Abs. 2 verstößt.

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