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§ 120f Abs. 2 legt fest, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht als Anrechte gleicher Art i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gelten. Zu den Anrechten mit unterschiedlicher Wertigkeit zählen im Einzelnen:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, die bis zum 30.6.2024 im Beitrittsgebiet erworben wurden (sog. Entgeltpunkte Ost gemäß § 254d Abs. 1), im Vergleich zu Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind (Abs. 2 Nr. 1),
  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung im Vergleich zu Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Abs. 2 Nr. 2),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die bis zum 30.6.2024 im Beitrittsgebiet erworben wurden (sog. Entgeltpunkte Ost gemäß § 254d Abs. 1), im Vergleich zu Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind (Abs. 2 Nr. 1),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g im Vergleich zu den übrigen Entgeltpunkten (Abs. 2 Nr. 3[1]),
  • statische Anrechte aus Steigerungsbeträgen der Höherversicherung als Zusatzleistungen gemäß § 269 Abs. 1 im Vergleich zu dynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 120f Abs. 2 analog).

Die unterschiedlichen Wertigkeiten der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters und Invalidität lassen sich wie folgt begründen:

  • Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zum 1.7.2024 (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) werden bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 11) mit dem aktuellen Rentenwert gemäß § 68 (ab 1.7.2020 = 34,19 EUR) und die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) i. S. v. § 254d Abs. 1 gemäß § 254c mit dem aktuellen Rentenwert (Ost), der ab 1.7.2020 33,23 EUR beträgt, vervielfältigt. Daraus ergibt sich für Entgeltpunkte übergangsweise eine höhere Wertigkeit als für Entgeltpunkte (Ost); dies gilt sowohl für die allgemeine Rentenversicherung als auch für die knappschaftliche Rentenversicherung.
  • Persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung werden bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) mit den in § 67 genannten Rentenartfaktoren vervielfältigt, während für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung die in § 82 genannten, um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren, maßgebend sind. So beträgt z. B. der Rentenartfaktor bei Berechnung von Altersrenten für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 (§ 67 Nr. 1) und der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1). Daraus ergibt sich für Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung ein um ein Drittel höheres Rentenniveau.
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g unterliegen zur Feststellung des Grundrentenbedarfs – anders als die übrigen Entgeltpunkte – gemäß § 97a einer Einkommensprüfung und gelten deshalb nicht als Anrechte gleicher Art i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (vgl. auch BT-Drs. 19/18473 v. 8.4.2020 zum Entwurf des Grundrentengesetzes).
  • Steigerungsbeträge der Höherversicherung gemäß § 269 Abs. 1 haben als statische Anwartschaften auf Versorgung einen geringeren wirtschaftlichen Wert als dynamische Rentenanwartschaften, die regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen sind (§§ 68, 68a, 254c).

Soweit Ehegatten/Lebenspartner in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte von unterschiedlicher Wertigkeit i. S. v. § 120f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erworben haben, sind diese von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils getrennt voneinander intern und nicht im Wege der Verrechnung auszugleichen, weil es sich nicht um "Anrechte gleicher Art" i. S. v. § 10 Abs. 2 VersAusglG handelt. Die Beschlüsse der Familiengerichte zur internen Teilung durch Hin- und Her-Ausgleich sind in diesen Fällen somit unverändert umzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Ehezeitanteil des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung = 40 EP

Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 20 EP

Ehezeitanteil der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung = 10 EP (Ost)

Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 5 EP (Ost)

Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.4.1976 bis zum 30.9.2019

Interne Teilung laut Beschluss des Familiengerichts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG):

Ehemann: – 20 EP Abschlag + 5 EP (Ost) Zuschlag (§ 76 Abs. 1)

Ehefrau: – 5 EP (Ost) Abschlag + 20 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1)

Lösung:

Beide Ehegatten haben in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Hierbei handelte es sich gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 1 aber nicht um "Anrechte gleicher Art" i. S....

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