1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in das SGB VI eingeführt worden. Das Gesetz ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.
Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 des SGB VI-Anpassungsgesetzes v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025. Abs. 2 Satz 7 wird mit Wirkung zum 1.1.2027 gestrichen.
Rz. 2
Die in Form eines – abhängig vom Umfang der sog. Grundrentenzeiten (vgl. § 76g Abs. 1, 2 und 4 und die Kommentierung dort) – gestaffelten Rentenzuschlags konzipierte Grundrente soll das Vertrauen der Menschen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder andere Zeiten der Pflichtversicherung zurückgelegt haben, darauf stärken, dass sie im Alter eine insgesamt ihrer Lebensleistung entsprechende Rente erhalten, auch wenn der Beitragsentrichtung durchweg nur unterdurchschnittliche Einkünfte zugrunde lagen. Um den in diesem Sinne leistungsberechtigten Personenkreis möglichst zielgenau zu erfassen, wird der Rentenzuschlag nur für sog. Grundrentenbewertungszeiten i. S. d. § 76g Abs. 3 und damit nur für Zeiten geleistet, in denen die Versicherten Einkünfte von zumindest 30 % und von weniger als 80 % des Durchschnittseinkommens erzielt und hierfür Pflichtbeiträge entrichtet haben, sodass bei der Berechnung der Rente im Durchschnitt zumindest 0,025 Entgeltpunkte monatlich und weniger als 0,0667 Entgeltpunkte monatlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. § 76g Abs. 3 und 4 und die Kommentierung dort). Darüber hinaus war es zur Stärkung des sozialen Charakters der Rente geboten, im Zuge der Be...