Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – Zukunftsfinanzierungsgesetz[1]- enthält Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es Unternehmen erleichtert werden, Beschäftigte zu gewinnen.

[1] Drucksache 587/23; Beschluss.

2.1 Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen[1] wird von bisher 1.440 EUR ab 2024 auf 2.000 EUR erhöht. Ursprünglich war eine deutlich größere Anhebung geplant. Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und
  • um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können weiterhin in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gewährung von Unternehmensaktien an Arbeitnehmer

Ein börsennotiertes Unternehmen bietet allen fest angestellten Arbeitnehmern zum Ende des Jahres 2024 Unternehmensaktien zum aktuellen Börsenkurs von bis zu 2.000 EUR an. Die Hälfte wird vom Unternehmen als zusätzliche Prämie gewährt. Die andere Hälfte kann von den Arbeitnehmern im Wege der Entgeltumwandlung beansprucht werden.

Ergebnis: Die Gewährung der Unternehmensaktien bleibt in vollem Umfang steuerfrei, weil der neue Höchstbetrag eingehalten wird. Die Steuerfreiheit gilt auch für die im Wege der Entgeltumwandlung erworbenen Aktien.

Sozialversicherungsfrei bleiben allerdings nur die zusätzlich gewährten Anteile.

[1] § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

2.2 Aufgeschobene Besteuerung für Beteiligungen

Der Steueraufschub in § 19a EStG[1] enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Der Steueraufschub kommt vor allem in Fällen zur Anwendung, in denen die Vorteile über die vorherige Steuerbefreiung hinausgehen und/oder deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bisher spätestens nach 12 Jahren (aufgeschobene Besteuerung).

Die bisherigen Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng erwiesen und werden deshalb angepasst. Probleme treten insbesondere auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind.

Zur Abmilderung sind ab 2024 insbesondere folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung.[2] Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Im Fall des Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens ist nur die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich.
  • Für die Fälle des Ablaufs der Nachversteuerungsfrist und der Beendigung des Dienstverhältnisses findet keine Besteuerung mehr statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.[3] In diesen Fällen löst erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung aus.

Im Übrigen sind im Hinblick auf die Anteile folgende Verbesserungen vorgesehen:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile oftmals nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende Ergänzung von § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.[4]
  • Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Bei diesen liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Eine Sonderregelung stellt sicher, dass der Steueraufschub auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist.[5]

Künftig ist hinsichtlich der begünstigten Unternehmen auf großzügigere Grenzen abzustellen:

  • Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen höchstens einen Jahresumsatz von 100 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR erzielen.[6]
  • Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden.[7]
  • Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens wird...

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