Zentrale Regelung ist die Einführung eines (bezahlten) Freistellungsanspruchs des Partners oder der Partnerin (fortan: Partner) in den ersten 10 Arbeitstagen nach einer Geburt.[1] Darüber hinaus ist Folgendes geplant:

  • Anspruchsberechtigt soll vorrangig "der im Haushalt lebende andere Elternteil" sein.
  • Alleinerziehende sollen die Möglichkeit erhalten, eine Person zu benennen, die sie als Partner anstelle des anderen Elternteils nach der Entbindung dabei unterstützen kann, sich in einem familiär-vertrauten Umfeld von den Anstrengungen der Geburt zu regenerieren.
  • Die Zeit der Partnerfreistellung soll wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden.[2]
  • Regelungen zur Unterbrechung einer bestehenden Elternzeit des Partners, um die Partnerfreistellung in Anspruch zu nehmen.
  • Für die Zeit der Freistellung soll der Partner von seinem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 Kalendermonate erhalten. Der Partnerschaftslohn soll auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht.[3]
  • Die Kosten der Freistellung sollen dem Arbeitgeber aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren erstattet werden.
  • Ergänzende Regelungen und Neufassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im BEEG. Diese haben überwiegend klarstellenden Charakter. Eine inhaltliche Klarstellung betrifft die Festlegungsfrist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit. Die in § 16 Abs. 1 BEEG geregelte Festlegungsfrist von 2 Jahren beginnt mit dem Beginn der Elternzeit, nicht schon mit der Inanspruchnahmeerklärung, sodass die Frist faktisch mindestens 2 Jahre und 7 Wochen beträgt.[4]
[1] § 25a MuSchG Ref-E.
[4] Wegen der 7-wöchigen Frist für die Inanspruchnahmeerklärung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge