• Kernstück ist die Einführung eines (bezahlten) Freistellungsanspruchs des Partners bzw. der Partnerin in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt, § 25a MuSchG-E.
  • Anspruchsberechtigt ist vorrangig "der im Haushalt lebende andere Elternteil".
  • Alleinerziehende erhalten die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die sie als Partnerin oder Partner anstelle des anderen Elternteils nach der Entbindung unterstützen kann, sich in einem familiär-vertrauten Umfeld von den Anstrengungen der Geburt zu regenerieren.
  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet, § 15 BEEG.
  • Es gibt Regelungen zur Unterbrechung einer bestehenden Elternzeit des Partners, um die Partnerfreistellung in Anspruch zu nehmen.
  • Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner bzw. die Partnerin von seinem bzw. ihrem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate. Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestünde, § 3 BEEG.
  • Die Kosten der Freistellung werden dem Arbeitgeber aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren erstattet.
  • Ergänzende Regelungen im BEEG und eine Neufassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im BEEG dienen überwiegend zur Klarstellung.

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