Zusammenfassung

 
Überblick

Im Zusammenhang mit den steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten hat der Gesetzgeber bereits im Laufe des Jahres zahlreiche Änderungen beschlossen, insbesondere mehrere Entlastungsmaßnahmen als Gegenmittel zur galoppierenden Inflation, nämlich die bereits jüngst in Kraft getretene abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie. Weitere Gesetzesänderungen sowie Tarifentlastungen erfolgen zum 1.1.2023. Einige Frei- und Pauschbeträge werden ebenfalls erhöht.

Auch bei der für aktiv Beschäftige regelmäßig bereits ausgezahlten Energiepreispauschale besteht noch Handlungsbedarf. Der wird verstärkt durch eine Folgeregelung für Ruheständler.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Änderungen ergeben sich in zahlreichen Vorschriften des EStG sowie in den neuen LStR 2023. Hinzuweisen ist u. a. auf den neuen § 3 Nr. 11c EStG. Die neuen Regelungen zum Homeoffice finden sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG. Die Regelungen zur Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte finden sich in §§ 112 ff. EStG. Die Pauschalen für Ruheständler sind außersteuerlich geregelt.

1 Änderungen bei Tarif und Kindern

1.1 Entlastung beim Lohnsteuertarif

Beim Einkommensteuertarif[1] werden der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Zum 1.1.2023 erfolgt nach dem Inflationsausgleichsgesetz eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Für 2024 ist eine weitere Anhebung vorgesehen. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird.

Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten. Dadurch soll eine Überbegünstigung von Spitzenverdienern vermieden werden.

Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze für die Jahre 2023 und 2024 in 2 Stufen ebenfalls angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge werden entsprechend fortgeschrieben.

Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die erste Stufe der Verbesserungen soll beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2023 wirksam werden. Die Änderungen sind in den mit Datum vom 18.11.2023 veröffentlichten Programmablaufplänen[2] und damit in den ab Januar 2023 gültigen Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerprogrammen enthalten.

1.2 Änderungen beim Kindergeld

Das Kindergeld[1] wird mit Wirkung ab 2023 für das erste bis dritte Kind deutlich auf einheitlich 250 EUR erhöht. Für das 4. und weitere Kinder beträgt es bereits bisher 250 EUR.

 
Hinweis

Auszahlung des Kindergelds

Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen.[2]

[2] § 72 Abs. 1 EStG.

1.3 Änderungen bei den Kinderfreibeträgen

Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag[1] wird ebenfalls für jeden Elternteil angehoben werden, und zwar

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 auf 3.012 EUR und
  • im Jahr 2024 auf 3.192 EUR.

Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

 
Hinweis

Keine rückwirkende Änderungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2022

Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus. Das Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 bleibt jedoch von der rückwirkenden Anhebung des Kinderfreibetrags gänzlich unberührt. Hier sind also keine rückwirkenden Änderungen vorzunehmen.

2 Steuerfreie Prämien vom Arbeitgeber

2.1 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Pflege-Bonus)

Die frühere Corona-Sonderzahlung[1] ist bereits Ende März 2022 ausgelaufen. Zum 31.12.2022 läuft auch der Corona-Pflegebonus[2] aus.

In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben oftmals im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist im Sommer 2022 eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden, die auch freiwillige Arbeitgeberleistungen im Krankenhaus- und Pflegebereich umfasst. Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt worden. Die Betroffenen müssen in bestimmten Einrichtungen nach der Definition des Infektionsschutzgesetzes[3] tätig sein. Neben der Gewährung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gibt es die Steuerfreiheit damit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen bis zum 31.12.2022.

 
Achtung

Ausnahmsweise Verlängerung

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben.[4] Die Pflegeeinrichtungen sollen diese ...

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