Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag[1] wird ebenfalls für jeden Elternteil angehoben werden, und zwar

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 auf 3.012 EUR und
  • im Jahr 2024 auf 3.192 EUR.

Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

 
Hinweis

Keine rückwirkende Änderungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2022

Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus. Das Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 bleibt jedoch von der rückwirkenden Anhebung des Kinderfreibetrags gänzlich unberührt. Hier sind also keine rückwirkenden Änderungen vorzunehmen.

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