Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsrecht: Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" ist eine Landesbehörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Den Integrationsämtern obliegt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Regelungen zum Schutz und zur Integration Schwerbehinderter nach dem SGB IX. Sie sind u. a. zuständig für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Aufgaben des Integrationsamts sind in §§ 184 ff. des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geregelt.

Arbeitsrecht

1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines Schwerbehinderten, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei Schwerbehinderten beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. Längere Fristen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

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2 Zustimmungsverfahren

Die Zustimmung zur Kündigung ist vom Arbeitgeber schriftlich beim Integrationsamt zu beantragen. Der Arbeitgeber hat stets zuerst den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten zu stellen und die zustimmende Entscheidung des Integrationsamts abzuwarten, ehe er die Kündigung ausspricht. Das Integrationsamt hat die Stellungnahme der Agentur für Arbeit, des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und den Schwerbehinderten zu hören. Es soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats treffen und dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten zustellen. Die Zustimmung kann auch mündlich erklärt werden.[1] Stimmt das Integrationsamt zu, so kann der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären. Versäumt er die Frist, muss er erneut die Zustimmung beantragen. Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Zustimmung des Integrationsamts beseitigt die zugunsten des schwerbehinderten Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.[2] Dies kann z. B. nötig werden, wenn eine ausgesprochene Kündigung formunwirksam ist oder vom Arbeitnehmer wegen Nichtbeifügung einer notwendigen Vollmacht für den Kündigenden gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde. Die Zustimmung des Integrationsamts wird durch die erste ausgesprochene Kündigung insoweit nicht "verbraucht".

3 Grundsätze für die Zustimmung

Das Integrationsamt hat die Zustimmung zu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen.[1] Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX ausreicht.[2] Die vorstehenden beiden Sätze gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Betriebs oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist. Die Entscheidung des Integrationsamts in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB IX muss innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags an getroffen werden.

4 Ausnahmen

Keine Anwendung finden die Kündigungsschutzvorschriften nach § 173 SGB IX bei Schwerbehinderten,

  1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder
  2. deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder vorwiegend Heilungs-, Wiedereingliederungs- oder Erziehungszwecken dient oder die Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sind oder
  3. die Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX sind oder
  4. die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem SGB III teilnehmen oder
  5. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

    • das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung o. Ä. aufgrund eines Sozialplans haben oder
    • Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung oder auf A...

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