Zusammenfassung

 
Begriff

Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will.

Von der Kündigung zu differenzieren ist die Anfechtung, die zur Folge hat, dass der Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam (nichtig) ist. Die Kündigung unterscheidet sich auch vom Aufhebungsvertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beidseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Kündigung sind in erster Linie im BGB und KSchG enthalten. Ergänzend sind in zahlreichen weiteren Gesetzen Kündigungsverbote und -beschränkungen zu beachten (z. B. MuSchG, BEEG, PflegeZG, BetrVG).

Arbeitsrecht

1 Form der Kündigungserklärung

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet ist.

Unterzeichnet ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann besonders durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Der Wille, als rechtsgeschäftlicher Vertreter zu handeln, wird klassischerweise durch den Zusatz "i. V." für "in Vertretung" zum Ausdruck gebracht. Da jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht genau zwischen Vertretung und Auftrag unterschieden wird, folgt nicht bereits aus dem Zusatz "i.  A." für "im Auftrag", dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat.[1] Maßgeblich dafür, ob eine wirksame Vertretung vorliegt oder nicht, sind letztendlich die Gesamtumstände. Wenn sich hieraus ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen.

Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigungserklärung unwirksam, wenn der Vertreter nicht unverzüglich eine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grund zurückweist (§ 174 BGB). Dann scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung nach § 180 Satz 2, § 177 BGB aus. Eine Vollmachtsurkunde ist grundsätzlich bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorzulegen.[2] Der Erklärungsempfänger muss nicht nachforschen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Eine früher vorgelegte Vollmachtsurkunde erstreckt sich daher nur dann auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft, wenn der Kündigungsempfänger durch den Vollmachtgeber darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sich diese Vollmacht auch auf das spätere Rechtsgeschäft erstreckt.

Eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt dem Schriftformerfordernis nicht.[3] Auch durch die elektronische Signatur kann die Schriftform nicht ersetzt werden. Die elektronische Form ist nach § 623 BGB für die Kündigung und den Auflösungsvertrag ausgeschlossen.

Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann festgelegt sein, dass eine Kündigung nur durch ein Einschreiben erfolgen kann. Diese Formvorschrift hat in der Regel den Zweck, die Beweisführung für die Kündigung zu erleichtern. Für die Wirksamkeit der Kündigung wird es deshalb regelmäßig ausreichen, wenn die Kündigung schriftlich erfolgt, auch wenn eine Kündigung durch Einschreiben vorgeschrieben ist.

Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sind unwirksam. Da nach § 623 BGB auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag die Schriftform vorgeschrieben ist, kann eine mangels Schriftform unwirksame mündliche Kündigungserklärung auch nicht als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags angesehen werden, dem der Erklärungsempfänger der Kündigung zustimmen könnte.

2 Zugang der Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung muss der anderen Arbeitsvertragspartei zugehen. Eine schriftliche Kündigung geht erst zu, wenn sie so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

Eine besondere Annahme der Kündigung ist nicht erforderlich. Wer die Annahme der Kündigung ohne Grund verweigert, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung erklärt.

Bei Aushändigung eines Kündigungsschreibens (auch z. B. an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung) ist die Kündigung also mit der Übergabe zugegangen. Zu Beweiszwecken ist zu empfehlen, sich den Empfang schriftlich mit einer Kündigungsbestätigung quittieren zu lassen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Weigert sich der Arbeitnehmer, den Empfang der Kündigung zu quittieren, sollte der Arbeitgeber einen gerichtsfesten Nachweis der Kündigung anderweitig sicherstellen, etwa durch Hinzuziehung eines Zeugen.

Bei Einwurf in den Briefkasten oder das Po...

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