Beitragspflichtig sind alle nicht nach § 37a EStG pauschalversteuerten oder nicht steuerfreien Incentives. Diese steuer- und damit beitragspflichtigen Incentives zählen zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV.

2.1 Keine Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und somit Krankenversicherungsfreiheit besteht[1], bleiben selbst steuer- und beitragspflichtige Incentives unberücksichtigt. Es fehlt an der Regelmäßigkeit, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gewährt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge