0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) zum 1.1.1997 zur Vereinheitlichung der Beitragsbemessung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt eingefügt worden. Sie entspricht weitgehend den bis zum 31.12.1996 geltenden Regelungen der § 227 SGB V und § 164 SGB VI. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung vom 1.1.2006 in Abs. 1 der jetzige Satz 2 eingefügt. Abs. 5 ist mit dem GMG v. 14.11.2006 (BGBl. I S. 2190) redaktionell angepasst worden. Durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist mit Wirkung zum 22.5.2015 die Ausnahmeregel des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (klarstellend) eingegrenzt worden. Durch Art. 1 des 6. SGB IV-ÄndG v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "versicherungspflichtig Beschäftigter" und in Abs. 3 Satz 1 das Wort "versicherungspflichtig" gestrichen. Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurden durch Art. 1 des 7. SGB IV-ÄndG v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) zudem in Abs. 3 Satz 2 HS 2 die Wörter "(nicht einmalig gezahltem)" gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 11.1.1995 (1 BvR 892/88) entschieden, dass die bis dahin geltenden Vorschriften zur Beitragsberechnung und der Leistungsbemessung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verstießen, als dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen wurde, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) berücksichtigt wurde. Daraufhin wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) § 23a in das SGB IV eingefügt.

Obgleich die leistungsmäßigen Auswirkungen dieser Vorschrift vom BVerfG erneut mit Beschluss v. 24.5.2000, 1 BvR 1/98, als verfassungswidrig eingestuft wurden, blieben die beitragsrechtlichen Bestimmungen unverändert. Für die Bemessung der Leistungen ist nach dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) nunmehr einmalig gezahltes Arbeitsentgelt teilweise zu berücksichtigen.

2 Rechtspraxis

2.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Begriff)

 

Rz. 3

Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 1 gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt u. a. auch einmalige Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden. Diesen Grundsatz ergänzt Abs. 1 und definiert den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Gemeint sind damit alle nicht regelmäßig gezahlten Teile des Arbeitsentgelts. Insoweit zählen zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt u. a. Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen und andere Sonderzahlungen.

Nicht dazu gehören – auch wenn sie nicht regelmäßig gezahlt werden – u. a. Provisionen, Verkaufsprämien, Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszuschläge. Laufende Zulagen und Zuschläge rechnen auch dann nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt, wenn sie nicht mit jeder Lohn- oder Gehaltszahlung ausgezahlt werden. Diese Lohn- oder Gehaltsbestandteile sind für die Beitragsberechnung jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.

Das BSG hatte mit 2 Urteilen v. 7.2.2002 (B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R) im Ergebnis entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. Zur Begründung führte das BSG u. a. aus, der geldwerte Vorteil für diese Arbeitgeberleistungen sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Erforderlich für die Inanspruchnahme der Arbeitgeberleistungen sei nur gewesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Beschäftigung bei dem betreffenden Arbeitgeber stand und die Zuwendungen unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung gewesen sind. Schon damit sei der geldwerte Vorteil der Arbeitsleistung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zurechenbar.

Mit Rücksicht auf die zuvor zitierten Urteile wären diese geldwerten Vorteile auch bei Pauschalbesteuerung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und müssten als solches auch für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Um die damit einhergehende Belastung der Wirtschaft zu vermeiden, ist mit dem Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung zum 1.1. 2006 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt worden. Damit gelten die in Satz 2 angeführten Zuwendungen – entgegen der zuvor angeführten Rechtsprechung – nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese – damit im Umkehrschluss als "laufend" zu qualifizierenden – Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitrag...

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