Der Altersentlastungsbetrag wird älteren Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen beziehen, das 64. Lebensjahr vollendet hatten (2024: vor dem 2.1.1960 geborene Personen).
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.[1] Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der positiven Summe anderer Einkünfte. Nicht anzusetzen sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (Pensionen und betriebliche Altersversorgung). Der Altersentlastungsbetrag ist der Höhe nach begrenzt.
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag können der Tabelle zu § 24a EStG entnommen werden. Prozentsatz und Höchstbetrag werden stufenweise bis 2040 abgebaut.[2]
Beispielhaft für 2024
Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr zwischen dem 31.12.2022 und dem 1.1.2024 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 646 EUR.[3]
Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in EUR | |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
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