Welcher Lohnsteuertarif bzw. welche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, richtet sich bei laufendem Arbeitslohn nach dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum. Für den Lohnsteuerabzug ist die maßgebende Monats-, Jahres-, Wochen- und Tageslohn-Steuertabelle anzuwenden. Bei der Lohnsteuerermittlung für sonstige Bezüge ist stets die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden.[1]

Für die Lohnsteuerberechnung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn um einen eventuellen Freibetrag zu kürzen, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist. Hat das Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag gebildet, ist der steuerpflichtige Arbeitslohn entsprechend zu erhöhen.

Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen (sog. Nettolohnvereinbarung), hat er die Lohnsteuer aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.[2]

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