Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Lohnsteuerberechnung und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist grundsätzlich das erzielte Brutto-Arbeitsentgelt maßgeblich. Wird vom Arbeitgeber ein Nettolohn gezahlt, so stellen die insofern vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einen geldwerten Vorteil dar. Deshalb muss der Nettolohn auf den Bruttolohn hochgerechnet werden. Der hochgerechnete Bruttolohn ist dann die Basis für die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Eine gesetzliche Anweisung, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Fällen einer Nettolohnvereinbarung zu ermitteln hat, ist nicht erforderlich. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Arbeitslohns. Einzelheiten zur Besteuerung des Nettolohns regelt R 39b.9 LStR, Erläuterungen hierzu enthält H 39b.9 LStH.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung schreibt § 14 Abs. 2 SGB IV vor, dass auch bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt das - fiktiv zu ermittelnde - Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich ist.

Lohnsteuer

1 Nachweis der Nettolohnvereinbarung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können anstelle eines Bruttolohns auch die Zahlung eines Nettolohns vereinbaren. Die Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses, dass der Arbeitgeber die zu erhebende Lohnsteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie möglicherweise die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung trägt. Eine Nettolohnvereinbarung wird steuerlich sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge anerkannt. Sie gilt sowohl bei Barlohn als auch für Sachbezüge.

Klare und einwandfreie Vereinbarungen

Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich verlangt, dass ihr Abschluss klar und einwandfrei feststellbar ist. Es muss eine eindeutige vertragliche Gestaltung vorliegen.[1]

Echte Nettolohnvereinbarung

Im Regelfall der Nettolohnvereinbarung wird für die Vertragsparteien der auszuzahlende Betrag entscheidend sein, der Nettolohn wird dann als konstanter Betrag geschuldet. Die Höhe der Steuerabzüge hängt von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab.[2]

 
Hinweis

Gesetzesänderungen gehen zulasten des Arbeitgebers

Führen Heirat, Geburt eines Kindes oder Scheidung und sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu einer Änderung der Steuerbelastung, kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine höhere Belastung trägt oder der Arbeitnehmer einen höheren Nettobetrag erhält.

Gesetzliche Änderungen, die auf die Höhe der Steuerabzüge Einfluss haben, wie z. B. Änderungen beim Solidaritätszuschlag, bleiben auf den auszuzahlenden Nettobetrag ohne Einfluss, wenn der Arbeitgeber sich uneingeschränkt zur Übernahme der Steuerabzüge verpflichtet hat.

 
Praxis-Tipp

Pauschalbesteuerung keine Nettolohnvereinbarung

Eine vom Arbeitgeber durchgeführte Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns, z. B. für einen Minijob, ist keine Nettolohnvereinbarung.[3]

2 Nettolohnberechnung

2.1 Übernommene Abzugsbeträge sind Arbeitslohn

Die Lohnsteuer ist auch bei Nettolohn aus dem Bruttoarbeitslohn zu errechnen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Abzugsbeträge sind zusätzlicher Arbeitslohn.[1]

Arbeitgeber trägt Lohnsteuer

Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist maschinell oder mit Hilfe einer Lohnsteuertabelle der Bruttolohn zu ermitteln. Er muss vermindert um die Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag (Nettolohn) ergeben.

Arbeitgeber trägt Kirchensteuer

Übernimmt der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer oder eine andere Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG so sind diese Beträge bei der Ermittlung des Bruttolohns einzubeziehen.

Arbeitgeber trägt Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Gleiches gilt bei Übernahme der Arbeitnehmeranteile am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Wird der Arbeitnehmeranteil nachentrichtet, führt dies bei einer Nettolohnvereinbarung ebenso zu zusätzlichem Arbeitslohn. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Daran ändert sich auch durch die Nettolohnvereinbarung nichts.

 
Hinweis

Auch zu hoch festgesetzte Lohnsteuer ist Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt auch dann Arbeitslohn dar, wenn die berechnete Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer und der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch schon bei der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten hatte.[2]

2.2 Fiktive Bruttolohnermittlung

Für die fiktive Bruttolohnermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu berechnen. Ziel ist die Ermittlung des Bruttoarbeitslohns, aus dem sich – nach Abzug der Lohnsteuer sowie ggf. der weitere...

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