Gelegentlich kommt es in der Praxis vor, dass eine Gratifikation in 2 Teilbeträge aufgeteilt wird, die je zur Hälfte in der Jahresmitte und zum Ende des Jahres fällig sind. Dann stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der zulässigen Bindungsdauer die Teilleistungen einzeln oder insgesamt zu betrachten sind. So hatte ein Arbeitnehmer eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts erhalten, die je zur Hälfte am 30.6. und am 30.11. zahlbar war. Anspruchsvoraussetzung war das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum 31.12. des Jahres. Es war weiter eine Rückzahlung in voller Höhe für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres vereinbart. Zu diesem Stichtag war der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung ausgeschieden. Wäre die Auszahlung des einen Monatsgehalts in einer Summe zum Jahresende erfolgt, hätte der Arbeitnehmer die gezahlte Gratifikation nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zurückzahlen müssen. So aber stand ihm trotz seines Ausscheidens die Gratifikation in voller Höhe zu.[1] Es waren ihm zwar nicht 2 eigenständige Leistungen zugesagt worden, sondern 2 Teilleistungen. Dies ändert aber nichts daran, dass beide Einzelleistungen für sich vergangene Betriebstreue belohnen und Anreiz für künftige Betriebstreue bieten sollten. Sie mussten also denselben Bindungsbeschränkungen unterliegen, die sich am Auszahlungszeitpunkt orientieren müssen. Der Arbeitnehmer kann bei einer Gratifikationshöhe von einem halben Monatsgehalt jeder Teilleistung längstens bis zum Ende des auf den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt folgenden Quartals gebunden werden. Das Bundesarbeitsgericht konnte es bei seiner Entscheidung offenlassen, ob bereits deshalb eine unzulässig lange Bindungsdauer bewirkt wurde. Denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 31.12. war zur Anspruchsvoraussetzung auch für die im Juni fällige Teilleistung erhoben. Von der Unwirksamkeit dieser Bindung wird man jedoch ausgehen können.

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