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Gratifikation: Rückzahlungsklauseln

Katharina Haslach
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Zusammenfassung

 
Überblick

Rückzahlungsklauseln dienen dazu, bereits bezahlte Gratifikationen, oft auch Sonderzahlungen genannt, im Fall der (bei Zahlung nicht erwarteten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückverlangen zu können. Da durch weitreichende Rückzahlungsklauseln die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt wird, bestehen rechtliche Grenzen der Zulässigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen für Rückzahlungsklauseln gibt es nicht in konkreter Form. Vorformulierte Klauseln werden aber anhand der §§ 305 ff. BGB kontrolliert. Zudem hat die Rechtsprechung des BAG allgemeine Grenzen für Rückzahlungsklauseln aufgestellt.

1 Überblick

Gratifikationen werden häufig mit einer Rückzahlungspflicht für den Fall gekoppelt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft vorzeitig ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber grundsätzlich Sonderzahlungen arbeitsvertraglich mit Bindungsklauseln versehen, solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind. Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Insbesondere dürfen sie den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit[1] behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann danach nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, oder zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.[2] Rückzahlungsklauseln dürfen deshalb arbeitsvertraglich nur für Gratifikationen vereinbart werden, die kei...

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