Eine Flexibilisierung der Sonderzahlungen lässt sich grundsätzlich auch durch Rückzahlungsklauseln erreichen. Bereits bezahlte Gratifikationen können durch diese im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückverlangt werden. Voraussetzung bei vertraglich vereinbarten Klauseln ist insbesondere, dass die Sonderzahlung keinen Entgeltcharakter hat. Tiefergehende Ausführungen finden sich in dem Beitrag "Gratifikation: Rückzahlunsgklauseln".

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