[1] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil[1], für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (siehe jedoch Abschnitt 5.3.2 "Dauer des Anspruchs bei Erkrankung mehrerer Kinder"). Damit besteht für die Eltern je Kind eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr. Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern stellen vielmehr eine Begrenzung der Dauer des kalenderjährlichen Höchstanspruchs dar. Bei jeder Erkrankung für ein und dasselbe Kind ist daher zu prüfen, ob der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB V im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft ist. Hierfür sind gegebenenfalls auch die Anspruchszeiten bei einer anderen Krankenkasse zu berücksichtigen.

[2] Sofern Versicherte an Feiertagen oder an den Wochenendtagen arbeiten müssen und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage gemäß § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden sind nicht bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer zu berücksichtigen, da die Versicherten ohne Erkrankung ihres Kindes nicht an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

[3] Für die Ermittlung der Anspruchsdauer [korr.] haben die Arbeitgebenden der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020]) zu melden, also die Tage, an denen ohne Erkrankung ihres Kindes hätte gearbeitet werden müssen.

[4] Wird am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet, erfolgt für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die Arbeitgebenden und wird bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt, ist dieser Tag auf die Höchstdauer gemäß § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen.

[5] Ganze Tage, an denen Versicherte unter Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts der Arbeit fernbleiben, werden ebenso auf die Höchstanspruchsdauer gemäß § 45 Abs. 2 SGB V angerechnet (Näheres siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). [korr.] Die Arbeitgebenden melden hierfür ebenfalls per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020] der Krankenkasse, für wie viele Arbeitstage das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.

[6] Tage, an denen Versicherte nur stundenweise zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und hierfür den Verdienstausfall von [korr.] ihren Arbeitgebenden erhalten, sind jedoch nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn [korr.] Arbeitgebende am 1. Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlen.

[7] Anrechnungsfrei bleiben auch Tage der Erkrankung des Kindes, für die kein Krankengeld geltend gemacht wurde und für die auch keine bezahlte Freistellung wegen Erkrankung des Kindes erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[8] Wird während des Bezuges von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes das 12. Lebensjahr vollendet, ist lediglich der Zeitraum vom Beginn der Beaufsichtigung bis einen Tag vor dem 12. Geburtstag als Anspruchszeitraum anzusehen (siehe Abschnitt 4.4.1 "Alter des Kindes"). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

[9] Tage, an denen der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, sind auf die Anspruchsdauer i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen (Näheres siehe Abschnitt 9 "Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes").

[10] Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V endet ferner, wenn

[11] Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

5.3.1 Anspruchsdauer bei einem schwerstkranken Kind

[1] Der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V für ein schwerstkrankes Kind unterliegt k...

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