[1] Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer auf das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V entsprechend. In der Summe können jedoch höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder wird der jeweilige Anspruchstag, an dem mehrere Kinder gleichzeitig erkrankt sind, nur auf die Höchstanspruchsdauer eines Kindes angerechnet.

[2] Sofern eine Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V mit einer Erkrankung eines 2. Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zeitlich zusammentrifft, ist gemäß der Ausführungen in Abschnitt 9.16 "Übersicht Zusammentreffen mit anderen Leistungen" vorzugehen.

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