Tabelle 4 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen

Zusammentreffen mit [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes … Erläuterung Fundstelle
Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ruht Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Siehe Abschnitt 9.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"
Arbeitslosengeld ruht Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA (vgl. § 146 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III). § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III
Siehe Abschnitte 4.3.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III" und 9.5 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen"
Ausbildungsvergütung ruht Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, solange Auszubildende die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG
Siehe Abschnitte 4.3.1.7 "Auszubildende" und 9.1.3 "Auszubildende"
Entlassungsentschädigung 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: Anspruch besteht nicht Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld.  
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: Anspruch besteht Zu 2) Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt.
  Siehe Abschnitte 4.3.1.11.4 "Beziehende einer Entlassungsentschädigung" und 9.3 "Entlassungsentschädigung"
Elternzeit 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V:   § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
  1. Anspruch besteht
Zu 1a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.  
b. Anspruch besteht nicht
Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben.  
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V:    
  1. Anspruch besteht
Zu 2a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.  
b. Anspruch besteht
Zu 2b) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R).  
  Siehe Abschnitte 4.3.1.16 "Versicherte, die sich in Elternzeit befinden" und 9.4 "Elternzeit"  
Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V 1) ist nachrangig Zu 1) Sofern die Erkrankung des Kindes zuerst vorlag und die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) des[/der] Versicherten hinzutritt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht mehr möglich macht. § 44 Abs. 1 SGB V, § 44a SGB V, § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V
2) Anspruch besteht nicht Zu 2) Sofern die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) zuerst vorlag und währenddessen die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich wird.  
3) Anspruch besteht vorrangig Zu 3) Wenn die Erkrankung des Kindes zuerst eintritt und trotz hinzukommender Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) die Betreuung oder Pflege des Kindes weiterhin übernommen werden kann.  
  Siehe Abschnitt 9.5.1 "Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V"  
[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V 1) Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht nicht Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil[1] beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen. § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V
2) Anspruch besteht gegebenenfalls für anderen Elternteil[2] Entscheiden sich die Elternteile[3] dafür, dass ein Elternteil[4] das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil[5] das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen[6] ihre jeweiligen Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu gewähren.  
[korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes 1) ist nachrangig Zu 1) Sofern die Verletzung/der Unfall des Kindes i.S.d. § 45 Abs. 4 SGB VII zuerst eingetreten ist und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes i.S.v. § ...

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