Zusammentreffen mit |
[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes … |
Erläuterung |
Fundstelle |
Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen |
ruht |
Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). |
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
Siehe Abschnitt 9.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" |
Arbeitslosengeld |
ruht |
Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA (vgl. § 146 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III). |
§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III |
Siehe Abschnitte 4.3.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III" und 9.5 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen" |
Ausbildungsvergütung |
ruht |
Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, solange Auszubildende die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. |
§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG |
Siehe Abschnitte 4.3.1.7 "Auszubildende" und 9.1.3 "Auszubildende" |
Entlassungsentschädigung |
1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: Anspruch besteht nicht |
Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. |
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2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: Anspruch besteht |
Zu 2) Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. |
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Siehe Abschnitte 4.3.1.11.4 "Beziehende einer Entlassungsentschädigung" und 9.3 "Entlassungsentschädigung" |
Elternzeit |
1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: |
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§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
- Anspruch besteht
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Zu 1a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. |
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b. |
Anspruch besteht nicht |
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Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben. |
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2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: |
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- Anspruch besteht
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Zu 2a) Sofern das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. |
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Zu 2b) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R). |
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Siehe Abschnitte 4.3.1.16 "Versicherte, die sich in Elternzeit befinden" und 9.4 "Elternzeit" |
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Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V |
1) ist nachrangig |
Zu 1) Sofern die Erkrankung des Kindes zuerst vorlag und die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) des[/der] Versicherten hinzutritt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht mehr möglich macht. |
§ 44 Abs. 1 SGB V, § 44a SGB V, § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V |
2) Anspruch besteht nicht |
Zu 2) Sofern die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) zuerst vorlag und währenddessen die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich wird. |
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3) Anspruch besteht vorrangig |
Zu 3) Wenn die Erkrankung des Kindes zuerst eintritt und trotz hinzukommender Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) die Betreuung oder Pflege des Kindes weiterhin übernommen werden kann. |
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Siehe Abschnitt 9.5.1 "Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V" |
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[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V |
1) Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht nicht |
Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen. |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V |
2) Anspruch besteht gegebenenfalls für anderen Elternteil |
Entscheiden sich die Elternteile dafür, dass ein Elternteil das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen ihre jeweiligen Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu gewähren. |
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[korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes |
1) ist nachrangig |
Zu 1) Sofern die Verletzung/der Unfall des Kindes i.S.d. § 45 Abs. 4 SGB VII zuerst eingetreten ist und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes i.S.v. § ... |