Die nachfolgende Tabelle beschränkt sich auf die wesentlichen Personenkreise, die einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes haben.

Sachverhalt Anspruch auf
[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Anrechnung auf
Höchstanspruchsdauer
Erläuterung
[korr.] Arbeitnehmende … [korr.] Arbeitgebende stellen für den …     Anspruch besteht, ruht jedoch wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer

. . . [korr.] arbeiten am Freistellungstag noch teilweise

. . . restlichen Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei ja nein  
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, [korr.] Arbeitnehmende beantragen kein Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ja nein Anspruch besteht, kommt jedoch nicht zum Tragen, da kein Antrag gestellt wird; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, [korr.] Arbeitnehmende beantragen Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ja ja Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet
. . . [korr.] arbeiten am Freistellungstag nicht (mehr) . . . gesamten Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei ja ja Anspruch besteht, ruht jedoch, da Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
. . . gesamten Arbeitstag unbezahlt frei ja ja Anspruch besteht in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
Beschäftigungsverhältnis endet Anspruch endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses nach Ende Beschäftigungsverhältnis nicht mehr Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällt kein Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung des Kindes aus, damit besteht kein Anspruch und folglich keine Anrechnung als Anspruchstag
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) sowie Künstlerinnen/Künstler und Publizierende tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes ja ja Anspruch in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, es wird ein Anspruchstag angerechnet
kein tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes ja ja Anspruch besteht in Höhe von 0,00 EUR, kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Antrag gestellt wird – dann Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer, ansonsten keine Anrechnung
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) ja ja Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge