2.2.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Anwendung des § 46 EStG ist, dass im Einkommen ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind, von denen LSt einbehalten worden ist. § 46 EStG greift daher auch ein, wenn neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte anderer Einkunftsarten vorliegen. Besondere Voraussetzungen hinsichtlich des Verhältnisses der Höhe der beiden Gruppen von Einkünften zueinander bestehen nicht. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit brauchen also nicht zu überwiegen. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten reicht es aus, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat (Rz. 18).

 

Rz. 6a

Wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit tatsächlich nicht vorliegen, sondern irrtümlich von anderen Einkünften LSt einbehalten worden ist (z. B. beim LSt-Abzug vom als Gehalt bezeichneten Vorweggewinn des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft), liegt kein Fall des § 46 EStG vor. In solchen Fällen kommt nur eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG in Betracht.

 

Rz. 7

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen im Einkommen des Stpfl. enthalten sein. Steuerbefreite oder nicht steuerbare Einkünfte oder Einkunftsteile sind im Einkommen nicht enthalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei bleiben, auch wenn für sie der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG gilt. Ebenso sind im Einkommen die Einkünfte nicht enthalten, von deren Besteuerung nach dem aufgrund des § 34c Abs. 5 EStG ergangenen Auslandstätigkeitserlass[1] abgesehen wird. Nach den §§ 4040b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn ist ebenfalls im Einkommen nicht enthalten, da er gem. der §§ 40 Abs. 3 S. 3, 40a Abs. 5 und 40b Abs. 5 S. 1 EStG bei einer Veranlagung außer Ansatz bleibt.

2.2.2 Lohnsteuerabzug

 

Rz. 8

Voraussetzung für die Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG ist ferner, dass von den im Einkommen enthaltenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist. Dabei muss es sich um LSt i. S. d. § 38 EStG handeln. Der Einbehalt einer ausl. Abzugssteuer fällt folglich nicht unter § 46 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 9

§ 46 Abs. 2 EStG findet schon dann Anwendung, wenn nicht von allen im Einkommen enthaltenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur von einem Teil dieser Einkünfte ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Der Teil, von dem rechtmäßig keine LSt einbehalten worden ist, gehört dann – auch wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt – zu den in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 EStG bezeichneten Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren und von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (Rz. 31).

 

Rz. 10

Ein LSt-Abzug i. S. d. § 46 Abs. 2 EStG liegt auch in den Fällen vor, in denen sich bei der Ermittlung der LSt auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein LSt-Betrag von 0 ergibt.[1] Wird dagegen von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit rechtmäßig keine LSt einbehalten, weil ein LSt-Abzugsverfahren nach § 38 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (z. B. bei Grenzgängern), so ist § 46 EStG nicht anwendbar. In diesen Fällen ist eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG durchzuführen.[2]

 

Rz. 11

Ist vom Arbeitslohn LSt einbehalten worden, ist es für die Anwendung von § 46 EStG ohne Bedeutung, ob der LSt-Abzug auch in der richtigen Höhe erfolgt ist.[3] Ebenso spielt es für die Anwendung dieser Vorschrift keine Rolle, ob der Arbeitgeber die einbehaltene LSt an das FA abgeführt hat. § 46 EStG ist dagegen aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Abs. 2 nicht anwendbar, wenn der LSt-Abzug zu Unrecht unterlassen wurde.[4] Die LSt ist in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG vom Arbeitnehmer nachzufordern; außerhalb des Veranlagungsverfahrens kommt ein LSt-Nachforderungsbescheid gem. § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG wegen der nicht erhobenen LSt in Betracht.[5] Die Nachforderung der LSt führt jedoch nicht zu einem Steuerabzug i. S. d. § 46 Abs. 2 EStG.

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