Rz. 40

Die Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG knüpft bis zum Vz 2023 an die Gewährung der Vorsorgepauschale nach § 39b EStG im LSt-Abzugsverfahren an (Rz. 40a). Ab dem Vz 2024 entfällt die Mindestvorsorgepauschale, sodass im LSt-Abzugsverfahren nur noch die tatsächlich entstandenen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Die Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG beschränkt sich daher ab diesem Zeitpunkt auf die Fälle der Beitragsrückerstattungen an den Stpfl. (Rz. 40c). Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] wurde die Amtsveranlagung rückwirkend ab dem Vz 2010 (§ 52 Abs. 55j S. 2 EStG) von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Arbeitslohn bestimmte Mindestgrenzen übersteigt (Rz. 40d); für die Amtsveranlagung ab dem Vz 2024 bleibt diese Voraussetzung unverändert erhalten und wird um einen Sockelbetrag für die Beitragsrückerstattung ergänzt (Rz. 40c).

 

Rz. 40a

Bis zum Vz 2023 setzt die Durchführung der Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG voraus, dass die im LSt-Abzugsverfahren nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b bis d EStG berücksichtigte Summe der Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a i. V. m. Abs. 4 EStG. Mit der Vorsorgepauschale des § 39b EStG werden im LSt-Abzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern berücksichtigt. Hierzu wird in § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b bis d EStG zwischen Arbeitnehmern, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angehören, und Arbeitnehmern, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen haben, differenziert. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern richtet sich die Vorsorgepauschale nach den vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträgen. Die Vorsorgepauschale für privat versicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge sich nicht nach der Höhe des Arbeitslohns bemessen, ergibt sich dagegen erst aus der Mitteilung über die Beitragsanteile, die auf solche Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung entfallen, die den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar sind. Als Mindestvorsorgepauschale ist ein Betrag i. H. v. 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III und höchstens 1.900 EUR in den übrigen Steuerklassen, anzusetzen (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG).[2]

 

Rz. 40b

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der ESt abziehbar. Durch den Ansatz der Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren kann es zu einem zu niedrigen LSt-Abzug kommen, wenn die tatsächlich entstandenen Aufwendungen – z. B. durch den Ansatz der Mindestvorsorgepauschale oder aufgrund von Beitragsrückerstattungen – den Betrag der Vorsorgepauschale unterschreiten. Um diese Steuer nachfordern zu können, sieht § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Veranlagung vor.[3] Ob ein Fall der Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorliegt, ergibt sich für den Arbeitnehmer aus dem Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen mit den im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigten Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die der Arbeitgeber in der LSt-Bescheinigung auszuweisen hat (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nrn. 13 und 15 EStG). Die Amtsveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn die im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale höher ist als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG.[4]

 

Rz. 40c

Ab dem Vz 2024 werden aufgrund des Wegfalls der Mindestvorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren nur noch die tatsächlich entstandenen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, die sich aus den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähigen Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Die Gründe für die Amtsveranlagung nach dem bis zum Vz 2023 geltenden § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Rz. 40a) sind damit entfallen, da die Vorsorgeaufwendungen im LSt-Abzugsverfahren zutreffend erfasst werden.[5]

Der Ansatz der tatsächlichen Beiträge des Stpfl. zur Kranken- und Pflegeversicherung im LSt-Abzugsverfahren führt ab dem Vz 2024 nur dann nicht zur zutreffenden Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen, wenn der Stpfl. Beitragsrückerstattungen von der Kranken- oder Pflegeversicherung erhält. Die Beitragsrückerstattungen lassen sich nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand in das LSt-Abzugsverfahren integrieren. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG begründet daher für diese Fälle ab dem Vz 2024 die Pflicht zur Durchführung einer Amtsveranlagung. Durch die Amtsveranlagung sollen ungerechtfertigte Vorteile aus einem zu geringen LSt-Abzug vermieden werden.[6]

Die Amtsveranlagung ist nur dann durchzuführen, wenn die Beitragsrückerstattung mehr als 410 EUR beträgt; maßgeblich ist hierbei der Gesamtbetrag der dem Stpfl. bzw. den Ehegatten im jeweiligen Vz zugeflossenen Beitragsrückerstattungen. Durch...

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