Rz. 71

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt eine Veranlagung nur in Betracht, wenn die positive Summe der um Freibeträge gekürzten einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, oder die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen jeweils mehr als 410 EUR betragen haben. Liegen sie nicht über 410 EUR und ist eine Veranlagung auch aus anderen Gründen nicht durchzuführen, so bleiben die genannten Einkünfte unbesteuert. Bei einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sind hingegen alle Einkünfte zu erfassen, auch wenn die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, nicht mehr als 410 EUR betragen. Durch den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG soll diese Unausgewogenheit beseitigt werden.

 

Rz. 72

Bei dem für eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgeblichen Mindestbetrag von 411 EUR für die nicht der LSt zu unterwerfenden Einkünfte handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.[1] Das bedeutet, dass diese Einkünfte in vollem Umfang erfasst werden, wenn sie mehr als 410 EUR betragen, während sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG oder § 46 Abs. 3 EStG unbesteuert bleiben, solange sie diesen Betrag nicht übersteigen. Zum Ausgleich dieses Sprungs wird durch den erweiterten Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV ein stufenloser Übergang zur vollen Besteuerung der nicht lohnversteuerten Einkünfte geschaffen.

 

Rz. 73

Aus Gleichbehandlungsgründen steht die Vergünstigung des § 46 Abs. 3 und 5 EStG auch Grenzgängern zu, die mit den von einem ausl. Arbeitgeber bezogenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Inland unbeschränkt stpfl. sind.[2] Da die Einnahmen der Grenzgänger nicht dem LSt-Abzug unterliegen (§ 38 Abs. 1 EStG), ist eine Veranlagung in diesen Fällen nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern nach § 25 Abs. 1 EStG vorzunehmen (Rz. 10). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern mit inländischen Arbeitgebern ist § 46 Abs. 3 und 5 EStG entsprechend auf Grenzgänger anzuwenden, indem die nicht dem LSt-Abzug unterliegenden Einkünfte wie lohnversteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden.[3]

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