Rz. 14

Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt ist bei den Pauschalierungstatbeständen des § 40a Abs. 1 und 3 EStG der Arbeitslohn. An die Stelle des Arbeitslohns tritt bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG das sozialversichungsrechtliche Arbeitsentgelt aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, also alle geldwerten Vorteile einschließlich der Sachbezüge. Erfasst werden laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge wie Sonderzahlungen und vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsleistungen.[1] Ausgenommen aus der Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt nach § 40a EStG sind diejenigen Teile des Arbeitslohns, für die die LSt nach § 40b EStG pauschaliert worden ist; sie werden jedoch bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG berücksichtigt (Rz. 22, 49; zum Begriff Arbeitslohn vgl. § 19 EStG Rz. 73ff.).

Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Arbeitsentgelt unterscheidet sich insoweit nicht vom Arbeitslohn (§ 2 Abs. 1 LStDV).[2] Abweichungen zum Arbeitslohn ergeben sich jedoch daraus, dass Entlassungsabfindungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, aber LSt-Pflicht besteht.[3] Für derartige Lohnbestandteile ist die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen dem individuellen LSt-Abzug.[4]

Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind für die Prüfung der Pauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG (Rz. 22, 49) sowie des Vorliegens einer pauschalierungsfähigen geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Rz. 31) gleichmäßig auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet worden sind.[5]

 

Rz. 15

In die Bemessungsgrundlage werden bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 und 3 EStG (Arbeitslohn) nur stpfl. Einnahmen aus dem Dienstverhältnis einbezogen. Ausgenommen sind damit nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers und steuerfreier Arbeitslohn (§§ 3, 3b EStG).[6] Dies gilt allerdings nicht für Arbeitslohn, der nur deshalb steuerfrei ist, weil ihm Werbungskosten in mindestens der gleichen Höhe gegenüberstehen. Denn im Rahmen der Pauschalierung nach § 40a EStG ist der Abzug von Werbungskosten nicht möglich (Rz. 52); diesem Grundsatz liefe es im Ergebnis zuwider, Arbeitslohn, der als Werbungskostenersatz aus Vereinfachungsgründen steuerfrei bleibt, bei der Bemessungsgrundlage außer Ansatz zu lassen.[7]

Zum Arbeitslohn gehören danach die folgenden steuerfreien geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers:

Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG, den der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, gehört dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage, da es sich hierbei nicht um Arbeitslohn handelt (§ 19 EStG Rz. 113f.).

 

Rz. 15a

Bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Arbeitsentgelt) werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, da sie nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV[8] nicht zum Arbeitsentgelt gehören; Gleiches gilt für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) und lohnsteuerfreie Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Pauschal versteuerte geldwerte Vorteile sind ebenfalls nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 4a SvEV).

 

Rz. 16

Im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40 EStG (§ 40 EStG Rz. 57) gehört die vom Arbeitgeber übernommene pauschale LSt nicht zur Bemessungsgrundlage; dies gilt in gleicher Weise für KiSt und SolZ.[9] Die pauschale LSt mindert daher auch nicht die Bemessungsgrundlage, wenn sie im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer getragen wird, indem dieser dem Arbeitgeber den erforderlichen Betrag erstattet. Ist der SolZ in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG nicht durch die Pauschalierung abgegolten, so bildet die pauschale LSt die Bemessungsgrundlage für den SolZ.[10]

Sozialversicherungsbeiträge, die bei pauschal versteuertem Arbeitslohn anfallen und vom Arbeitgeber getragen werden, erhöhen ebenfalls nicht die Bemessungsgrundlage. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeberanteil als auch für die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG. Übernimmt der Arbeitgeber dagegen die anteilig vom Arbeitnehmer zu entrichte...

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