Rz. 52

Die Rechtsfolgen der Pauschalierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in § 40a Abs. 5 EStG durch Verweis auf § 40 Abs. 3 EStG geregelt. Der Verweis bezieht sich auf alle fünf Pauschalierungstatbestände des § 40a EStG.[1] Die Pauschalierung hat danach folgende Rechtswirkungen (zu Einzelheiten vgl. § 40 EStG Rz. 55ff.):

  • Der Arbeitgeber hat die LSt zu übernehmen und eine entsprechende Übernahmeerklärung abzugeben (§ 40 EStG Rz. 52ff.)[2]; er ist Schuldner der pauschalen LSt. Die Übernahmeerklärung ist regelmäßig in der LSt-Anmeldung enthalten (Rz. 54)
  • Die pauschale LSt kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. In diesem Fall gilt sie als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage, sodass sich die pauschale LSt nicht reduziert (§ 40 EStG Rz. 57). Damit lässt die pauschale LSt unabhängig von ihrer Abwälzung auf den Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage unberührt (Rz. 16).
  • Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird nicht in die Veranlagung des Arbeitnehmers einbezogen. Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag können insoweit nicht abgezogen werden[3]; der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist verfassungsgemäß.[4]
  • Die pauschale LSt ist nicht auf die ESt-Schuld des Arbeitnehmers anzurechnen; eine Erstattung kann nach Änderung der LSt-Festsetzung nur an den Arbeitgeber erfolgen.
 

Rz. 53

Hat der Arbeitgeber die Pauschalierung vorgenommen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (z. B. wegen Überschreitung der Pauschalierungsgrenzen), so treten die in § 40 Abs. 3 EStG genannten Rechtsfolgen nicht ein (fehlgeschlagene Pauschalierung; § 40 EStG Rz. 56). In diesem Fall ist der individuelle LSt-Abzug nachzuholen; evtl. ist der Arbeitgeber auch durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Daneben kommt eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in Betracht (§ 40 EStG Rz. 10). Die zu Unrecht abgeführte pauschale LSt ist dem Arbeitgeber zu erstatten.

Ist die pauschale LSt fehlerhaft berechnet worden (z. B. wegen Ansatzes einer zu geringen Bemessungsgrundlage), so bleibt die Pauschalierung dem Grunde nach zulässig; sie ist jedoch durch Änderung der LSt-Anmeldung oder durch Pauschalierungsbescheid des FA zu berichtigen (Rz. 54). Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG scheidet bei fehlerhafter Pauschalierung dagegen aus (§ 40 EStG Rz. 10).

Hat der Arbeitgeber weder das individuelle LSt-Abzugsverfahren noch die Pauschalierung nach § 40a EStG durchgeführt, so kann er sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Pauschalierung entscheiden.[5] Der Arbeitgeber kann damit in diesem Fall zwischen der Pauschalierung und der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid wählen.

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