Rz. 19

§ 40a Abs. 1 EStG ermöglicht die Pauschalierung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss hierzu auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug verzichten (Rz. 9).

Der Begriff "kurzfristige Beschäftigung" ist in § 40a Abs. 1 S. 2 EStG definiert. Es müssen kumulativ 3 Tatbestandsmerkmale vorliegen, wobei das dritte Tatbestandsmerkmal 2 Alternativen enthält. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt danach vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist (Rz. 20) und
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt (Rz. 21) und
  • der durchschnittliche Arbeitslohn 120 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt (Rz. 22) oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (Rz. 24).
 

Rz. 20

Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG setzt eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung voraus. Sie wird dadurch auf Aushilfstätigkeiten beschränkt. Der Begriff "gelegentlich" wird durch den Zusatz "nicht regelmäßig wiederkehrend" erläutert; eine gelegentliche Beschäftigung ist also eine solche, die nicht regelmäßig wiederkehrt.

Eine von vornherein geplante Wiederholung führt zu einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und schließt die Pauschalierung aus.[1] Dies gilt auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Beschäftigungsabschnitten unterschiedlich lange Zwischenräume liegen. Wird die Beschäftigung dagegen jeweils aufgrund eines neuen Entschlusses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgenommen, so ist sie nicht regelmäßig wiederkehrend, auch wenn dies mehrfach im Kj. erfolgt. Die Finanzverwaltung[2] sieht aus Vereinfachungsgründen bis zu 4 Beschäftigungen im Jahr noch als gelegentlich an, auch wenn sie bei der zulässigen Höchstdauer von 18 Arbeitstagen insgesamt 72 Arbeitstage im Kj. (ca. 1/3 der normalen Arbeitszeit) umfassen. Bei einer größeren Anzahl von Beschäftigungen soll die Pauschalierung dagegen ausgeschlossen sein. Der Auffassung der Finanzverwaltung ist für den Regelfall zuzustimmen; im Einzelfall kann jedoch insbesondere bei sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen eine gelegentliche Beschäftigung auch bei mehr als 3 Wiederholungen vorliegen.

 

Rz. 21

Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen.

Arbeitstag bezeichnet den Zeitraum, den der Arbeitnehmer ununterbrochen, d. h. ohne längere Ruhephase, arbeitet. Der Arbeitstag kann sich daher bei einer Nachtschicht auch auf 2 Kalendertage erstrecken; von nur einem Arbeitstag ist jedoch dann nicht mehr auszugehen, wenn nicht eine einzige Nachtschicht, sondern diese i. V. m. einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Schicht oder eine sich auf 3 Kalendertage erstreckende Arbeitsdauer zu beurteilen ist.[3]

Zusammenhängende Arbeitstage sind alle aufeinander folgenden Arbeitstage des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses. Es ist nicht erforderlich, dass an allen diesen Arbeitstagen tatsächlich gearbeitet wird. Bei der Berechnung der Arbeitstage kommt es nicht darauf an, wie lange der Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen gearbeitet hat. Tage, an denen üblicherweise oder nach den Verhältnissen des Betriebs nicht gearbeitet wird, sind bei der Berechnung nicht mitzuzählen (z. B. Sonnabende, Sonn- und Feiertage sowie sog. "Brückentage"). Krankheitstage sind dagegen in die Berechnung einzubeziehen, ebenso Urlaubstage, wenn für sie Arbeitslohn weitergezahlt wird.[4]

Abzustellen ist auf die tatsächliche Dauer der Beschäftigung. Wird die Grenze von 18 Arbeitstagen überschritten, so ist die Pauschalierung unzulässig; dies gilt unabhängig davon, ob die Überschreitung von Anfang an geplant war. Dauert die Beschäftigung länger als 18 Arbeitstage, so kann sie nicht in mehrere selbstständige, zeitlich aufeinander folgende Beschäftigungen aufgeteilt werden, weil es in diesem Fall an einer gelegentlichen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung fehlt.

 

Rz. 22

Der durchschnittliche Arbeitslohn darf nach § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG 150 EUR pro Arbeitstag (Rz. 21) nicht überschreiten. Die Arbeitslohngrenze ist zuletzt durch G. v. 16.12.2022[5] angehoben worden (Rz. 6) und gilt ab dem Vz 2023.[6]

Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns ist in den letzten Jahren mehrfach erhöht worden und hat sich hierbei wie folgt entwickelt:

 
150 EUR ab Vz 2023
120 EUR ab Vz 2020
72 EUR ab Vz 2017
68 EUR ab Vz 2015
62 EUR bis Vz 2014

In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns sind Einmalzahlungen, Direktversicherungs- und Gruppenunfallversicherungsbeiträge einzubeziehen, auch wenn sie pauschal besteuert werden.

 

Rz. 22a

Die Arbeitslohngrenze des § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG orientiert sich seit dem Vz 2015 an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns.[7] Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns liegt hierbei bezogen auf einen Arbeitstag mit 8 Stunden stets über dem Mindestlohn, um die Pauschalierung ei...

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