Rz. 47

Nach § 40a Abs. 4 EStG ist die Pauschalierung unzulässig, wenn

  • der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstunde 19 EUR überschreitet (Nr. 1; Rz. 48) oder
  • zu demselben Arbeitgeber mehr als ein Arbeitsverhältnis besteht und für eines dieser Arbeitsverhältnisse der individuelle LSt-Abzug vorgenommen wird (Nr. 2; Rz. 50).

Die Einschränkungen des § 40a Abs. 4 EStG gelten nur für die Pauschalierungstatbestände des § 40a Abs. 1 EStG (kurzfristige Beschäftigung) und § 40a Abs. 3 EStG (Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft), nicht dagegen für die Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG. Das bedeutet, dass es für die Pauschalierung bei geringfügig Beschäftigten nicht auf einen durchschnittlichen maximalen Stundenlohn ankommt; maßgebend ist allein, dass das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 520 EUR nicht übersteigt (Rz. 26). Für geringfügig Beschäftigte gilt auch nicht das Verbot eines weiteren Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber mit individuellem LSt-Abzug (Rz. 51). § 40a Abs. 4 EStG gilt ferner nicht für die Pauschalierung bei kurzfristiger Inlandstätigkeit beschr. stpfl. Arbeitnehmer nach § 40a Abs. 7 EStG (Rz. 46e).

 

Rz. 48

§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG legt einen Höchstbetrag für den durchschnittlichen Arbeitslohn pro Arbeitsstunde fest, bis zu dem die Pauschalierung zulässig ist. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns ist durch G. v. 16.12.2022[1] ab dem Vz 2023 auf 19 EUR angehoben worden (Rz. 6). Die Anhebung des Höchstbetrags ist eine Folgeänderung der Erhöhung der Tageslohngrenze des § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und erfolgte vor dem Hintergrund der allgemeinen Lohnentwicklung sowie des Anstiegs des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR ab dem 1.10.2022 (Rz. 22a).[2] Durch den gesetzlichen Mindestlohn wird ein Mindestbetrag für den tatsächlichen Arbeitslohn vorgegeben. Der Höchstbetrag für den durchschnittlichen Arbeitslohn wurde im Anschluss an die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1.1.2015 ab dem Vz 2020 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. Mit der Anhebung auf 19 EUR (bzw. zuvor auf 15 EUR) liegt der Höchstbetrag deutlich über dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn, sodass auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die LSt-Pauschalierung einbezogen werden können.[3]

 

Rz. 48a

Arbeitsstunde ist die Zeitstunde; auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Länge kommt es damit nicht an. Der Lohn für eine "Arbeitsstunde" von 45 Minuten (z. B. für unterrichtende Tätigkeiten) ist daher auf die Zeitstunde hochzurechnen.[4] Maßgeblich für die Berechnung der Arbeitsstunden ist die tatsächlich geleistete, nicht die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit. Zu den Arbeitsstunden zählen nicht Vorbereitungsstunden wie Übungsstunden eines Musikers.[5] Wird während des Beschäftigungsverhältnisses bezahlter Urlaub gewährt oder fehlt der Arbeitnehmer wegen Krankheit unter Fortzahlung der Bezüge, gelten diese Zeiten als tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden; dadurch wird vermieden, dass in diesen Fällen der durchschnittliche Arbeitslohn der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über der Höchstgrenze liegt.

 

Rz. 49

In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns sind Einmalzahlungen, Direktversicherungsbeiträge und Gruppenunfallversicherungsbeiträge einzubeziehen, auch wenn sie pauschal besteuert werden.[6]

Die Stundenlohngrenze bezieht sich auf den durchschnittlichen Arbeitslohn für die gesamte Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Es kommt also nicht auf den Durchschnitt pro Lohnzahlungszeitraum (Woche oder Monat) an. Erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Beschäftigung eine Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld), so steht i. d. R. erst bei deren Leistung fest, wie hoch der durchschnittliche Arbeitslohn im Beschäftigungszeitraum war. Die auf die einzelnen LSt-Anmeldungszeiträume entfallende pauschale LSt ist damit auflösend bedingt durch die Überschreitung der Stundenlohngrenze.[7]

Ist der Arbeitnehmer nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, so ist für die Prüfung der Stundenlohngrenze auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis bei dem einzelnen Arbeitgeber abzustellen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn mehrere selbstständige Arbeitsverhältnisse nacheinander zu demselben Arbeitgeber bestehen.

 

Rz. 50

Die Pauschalierung ist nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG auch ausgeschlossen, wenn zu demselben Arbeitgeber für denselben Zeitraum ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht, für das der individuelle LSt-Abzug vorgenommen wird. Die Regelung betrifft nur nebeneinander, nicht aber nacheinander bestehende Arbeitsverhältnisse; sie schließt daher nicht den Wechsel zwischen Pauschalierung und individuellem LSt-Abzug für dasselbe Arbeitsverhältnis aus.

Die Einschränkung der Pauschalierung durch § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist sinnvoll, da in den von der Vorschrift erfassten Fällen der Vereinfachungszweck der Pauschalierung nicht erreicht werden kann. Wird ohnehin der individuelle LSt-Abzug vorgenommen, so kann der Lohn, für den die Pauschali...

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