Rz. 6

Ausgangspunkt für die Berechnung der LSt ist nach Abs. 2 S. 1 der laufende Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig während eines Kalenderjahres zufließt. Regelmäßig in verschiedenen Kalenderjahren zufließende Beträge sind sonstige Bezüge, nicht laufender Arbeitslohn[1]. Laufender Arbeitslohn, im Gegensatz zu sonstigen Bezügen (Rz. 53ff.), ist z. B. gegeben beim Monatsgehalt, bei Wochen- und Tageslohn, bei Mehrarbeitsvergütungen, Zuschlägen und Zulagen, bei geldwerten Vorteilen aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung und bei Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kj. der Zahlung enden, sowie Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt[2].

 

Rz. 7

Der Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen kommt neben dem Verfahren der Errechnung der LSt auch für den Zeitpunkt des Zuflusses Bedeutung zu (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 8

Die Besteuerung von Nachzahlungen und Vorauszahlungen, die zum laufenden Arbeitslohn gehören, ist nach R 39b.5 Abs. 4 LStR 2011 wie folgt vorzunehmen: Die Nachzahlung ist auf die Monate zu verteilen, zu denen sie gehört. Die Steuer ist auf den Zuflussmonat und den auf diesen Monat entfallenden Teil der Nachzahlung zu berechnen und diese Steuer dann mit der Zahl der Monate zu vervielfachen, auf die die Nachzahlung verteilt ist. Wegen der Behandlung von Abschlagszahlungen vgl. Rz. 76ff.

[1] Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39b Rz. C 7.
[2] BFH v. 8.2.1974, VI R 335/69, BStBl II 1975, 619; R 39b.2 Abs. 1 LStR 2011; soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei Nachzahlungen und Vorauszahlungen um einen sonstigen Bezug; R 39b.2 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 LStR 2011.

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